BBesG - § 23 Eingangsämter für Beamte

§ 23 Eingangsämter für Beamte
(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

  • in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,
  • in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,
  • in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
  • in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,
  • in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die Befähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.


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