BBesG - § 26 Obergrenzen für Beförderungsämter

§ 26 Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

im mittleren Dienst

  • in der Besoldungsgruppe A 7 40 v.H.,
  • in der Besoldungsgruppe A 8 30 v.H.,
  • in der Besoldungsgruppe A 9 8 v.H.,

im gehobenen Dienst

  • in der Besoldungsgruppe A 11 30 v.H.,
  • in der Besoldungsgruppe A 12 16 v.H.,
  • in der Besoldungsgruppe A 13 6 v.H.,

im höheren Dienst

  • in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 v.H.,
  • in der Besoldungsgruppe A 16 und B 2 zusammen 10 v.H.

Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, daß eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens, das Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank,
für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,
für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,
für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 4 oder 5 ergeben würde.
(3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten und entsprechenden Einrichtungen des Bundes und der Länder sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bundesbank können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt auch bei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordneten Rechnungsprüfungsämtern.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachgerechten Bewertung der Funktionen
für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen sowie in Laufbahnen, in denen in Beförderungsämtern höhere Anforderungen als in vergleichbaren Laufbahnen gestellt werden, höhere Obergrenzen als nach Absatz 1 festzulegen,
für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen als nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 zuzulassen,
zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergrenzen nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 Funktionen in folgenden Fällen unberücksichtigt bleiben:
Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Obergrenzen zugelassen sind,
Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern zugeordnet sind.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen in Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Stadtstaaten abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 und 2 andere Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter dürfen höhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn sie weniger als 150 000 Einwohner haben, innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nr. 1 und 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absatzes festgesetzten Obergrenzen Vorschriften über die höchstzulässigen Ämter sowie über die Zahl und das Verhältnis der Beförderungsämter zueinander zu erlassen, besondere Funktionen zu bestimmen, die bei der Anwendung der Obergrenzen nach Absatz 1 oder nach Absatz 4 Nr. 1 unberücksichtigt bleiben können,
abweichend von den Obergrenzen für Amtszulagen in den Fußnotenregelungen zu den Besoldungsordnungen zu bestimmen, daß eine Planstelle mit der Amtszulage ausgestattet werden kann.
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden.
(6) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A oder zu einer Landesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.


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