BBesG - § 35 Obergrenzen

§ 35 Obergrenzen
(1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen sind, unbeschadet der Regelungen in Absatz 3, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4, an den künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen Hochschulen auch in der Besoldungsgruppe C 2, auszubringen. In einem Land und beim Bund darf die Zahl der Planstellen für Professoren in der Besoldungsgruppe C 4 56,25 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 nicht überschreiten. Bei den künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen Hochschulen darf die Zahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 80 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren nicht überschreiten. Bei der Anwendung der Obergrenzen bleiben die Planstellen für Professoren an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer außer Betracht.
(2) Die Planstellen der Professoren an Fachhochschulen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. In einem Land und beim Bund darf die Zahl der Planstellen für Professoren an Fachhochschulen in der Besoldungsgruppe C 3 60 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fachhochschulen nicht überschreiten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für wissenschaftliche Hochschulen mit Fachhochschulstudiengängen entsprechend.


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