BBesG - § 72 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

§ 72 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von nichtruhegehaltfähigen Sonderzuschlägen an Beamte und Soldaten zu regeln. Sonderzuschläge dürfen nur gewährt werden, wenn die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten, Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen. Eine Aufzehrregelung ist vorzusehen. In der Verordnung ist eine Beschränkung der Ausgaben für die Sonderzuschläge vorzusehen. Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.


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