BBesG - § 7 Kaufkraftausgleich

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Taschenbuch: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte

Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert auf rund 300 Seiten zum Beamtenrecht, z.B. Besoldung, Beihilfe und Beamtenversorgung. Daneben finden Sie Infos zum Nebentätigkeitsrecht bzw. dem Reisekosten- bzw. Umzugskostenrecht. Das Beamtenrecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Das Taschenbuch orientiert sich zumeist an den Vorschriften des Bundes, die vielfach auch in den Ländern gelten. Vom Bund abweichende Landesregelungen werden beispielhaft erläutert. >>>Hier kann das Taschenbuch für 7,50 Euro bestellet werden

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§ 7 Kaufkraftausgleich

Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er über die Bezüge in der Währung dieses Gebietes verfügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen geregelt; der Kaufkraftausgleich für Beamte, Richter und Soldaten im Ausland wird vom Auswärtigen Amt nach Maßgabe des § 54 geregelt.


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