Baden-Württemberg: Beihilfe und Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg

Beihilferegelungen des Landes Baden-Württemberg

Vorbemerkungen

Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt, beispielsweise bestehen Abweichungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen eines Krankenhauses (Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) und von Aufwendungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (Bayern). In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) eingeführt worden. Sieben Länder haben eigenständige Beihilferegelungen. Dennoch orientieren sich viele der entsprechenden Landesregelungen an den meisten Grundsätzen, die auch für die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) gelten. Deshalb kann der vorliegende Ratgeber auch von Beihilfeberechtigten in den Ländern genutzt werden.
Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen fassen wir auf dieser Website zusammen.

Die Beihilfevorschriften ändern sich manchmal mehrmals im Jahr, wir aktualisieren diese Texte daher in unserem Internetangebot unter www.beihilfe-online.de

Baden-Württemberg

Zur Übersicht der Beihilfeverordnung

Bemessungssätze

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent. Er vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren. Die Bestimmung, wonach bei mehreren Beihilfeberechtigten nur einer von beiden den erhöhten Bemessungssatz von 70 Prozent erhält, ist entfallen. Damit stehen seit dem 1. April 2003 beiden Ehegatten bei zwei oder mehr Kindern der erhöhte Bemessungssatz von 70 Prozent zu. Haben sie mindestens drei Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, und deshalb einen Bemessungssatz von 70 Prozent, vermindert sich dieser künftig nicht mehr, auch wenn für die Kinder kein Anteil im Familienzuschlag mehr zusteht. Auch bei allen Beihilfeberechtigten, die vor dem In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung zum 1. April 2003 mindestens drei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder hatten, beträgt der Bemessungssatz künftig wieder 70 Prozent. Die Anpassung eines etwaigen privaten Versicherungsschutzes wäre hier demnach empfehlenswert.

Kostendämpfungspauschale ab 1. April 2004

Die eingeführte Kostendämpfungspauschale ist nach Besoldungsgruppen gestaffelt ***

 

 Stufe 1

A 6 bis A 9 

75,00 Euro*/60,00 Euro**

 Stufe 2

 A 10 bis A 12

90,00 Euro/80,00 Euro

 Stufe 3

A 13 bis A 16,
B 1, B 2, R 1, R 2;
C 1 bis C 3,
H 1 bis H 3,
W 1, W 2

120,00 Euro/100,00 Euro

 Stufe 4

 B 3 bis B 6,
R 3 bis R 6,
C 4, H 4 und H 5,
W 3

180,00 Euro/150,00 Euro

 Stufe 5

 Höhere Besoldungsgruppen

270,00 Euro/240,00 Euro

 

* Aktive Beamte
** Versorgungsempfänger

*** Eine Praxisgebühr, wie in der BhV des Bundes wird daneben nicht erhoben.

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Beihilfeantrag

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen mindestens 300,00 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen diesen Betrag nicht, wird Beihilfe gewährt, wenn der letzte Antrag mindestens zwölf Monate zurückliegt. Der Beihilfeantrag ist vor Ablauf von zwei Kalenderjahren zu stellen, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen bzw. der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

Nichtbeihilfefähig sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung. Als nahe Angehörige gelten abweichend von den Beihilfevorschriften des Bundes auch Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Dies betrifft Aufwendungen, die den Betrag von zwei Drittel der jeweils einschlägigen Gebühren oder der Höchstbeträge übersteigen. Im Einzelfall entstandene Sachkosten werden erstattet.

Aufwendungen bei Krankheit

Ab 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen behilfefähig. Der monatliche Betrag von 13,00 Euro wird von den Dienstbezügen abgezogen, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten verbindlich erklärt hat, dass er/sie und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen beabsichtigen, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen. Bis zu einer Höhe von 1.300 Euro monatlich werden an nahe Angehörige gewährte Vergütungen für die vorübergehende häusliche Pflege erstattet, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder in einem derartigen Umfang eingeschränkt wird. Ausgenommen sind Vergütungen an Ehegatten, Eltern oder Kinder des Pflegebedürftigen. Müttergenesungskuren sind in Höhe eines bestimmten Pauschalpreises beihilfefähig. Beihilfe wird ebenfalls gewährt für Mutter-Kind-Kuren. Voraussetzung hierfür ist, dass erstmalig eine Wartezeit von insgesamt fünf Jahren Beihilfeberechtigung oder Berücksichtigungsfähigkeit erfüllt sein muss und im laufenden sowie den beiden vergangenen Kalenderjahren keine entsprechende Kur durchgeführt und beendet wurde.

Aufwendungen bei Geburt

Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine pauschale Beihilfe in Höhe von 155,00 Euro gewährt.

Aufwendungen bei Todesfällen

Zu den Aufwendungen (Leichenschau, Einsargung, Überführung, Aufbahrung, Einäscherung, Beisetzung, Anlegung einer Grabstelle sowie Grundlage für einen Grabstein) werden pauschale Beihilfebeträge gewährt, die gestaffelt sind nach der Höhe der anlässlich des Todes zustehenden Sterbegelder.

 

Sterbegelder                      Pauschalbeihilfe
bis zu 1.500,00 Euro         in Höhe von 1.900,00 Euro
bis zu 2.700,00 Euro         in Höhe von 1.300,00 Euro
bis zu 3.900,00 Euro         in Höhe von 700,00 Euro
bis zu 3.901,00 Euro         keine Pauschalbeihilfe

Übersteigen die Sterbegelder den Betrag von 4.900 Euro, so steht für weitere Aufwendungen keine Beihilfe zu.

Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Für die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte gelten folgende beihilferechtlichen Stufenbeträge:
- Pflegestufe 1 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . monatlich 384,00 Euro,
- Pflegestufe 2 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . monatlich 921,00 Euro,
- Pflegestufe 3 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . monatlich 1.432,00 Euro.

In außergewöhnlichen Fällen und bei hohem Pflegebedarf, der über das in Pflegestufe 3 übliche Maß weit hinausgeht, sind Aufwendungen bis zu 1.918,00 Euro monatlich beihilfefähig.

Bei vollstationärer Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe gelten als beihilfefähige Aufwendungen für die Pflege
- in Pflegestufe 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . monatlich 245,00 Euro,
- in Pflegestufe 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . monatlich 393,00 Euro,
- in Pflegestufe 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . monatlich 638,00 Euro.

Im Monat des Beginns und der Beendigung der Pflege werden diese Beträge halbiert. Neben den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege sind auch die Aufwendungen für die Unterkunft nach Abzug eines Eigenanteils beihilfefähig.

Der Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten mit
- einem Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250,00 Euro,
- zwei Angehörigen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,00 Euro,
- drei Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,00 Euro,
- mehr als drei Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pro Kalendermonat 160,00 Euro.

Bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen beträgt der Eigenanteil weiterhin 70 Prozent der Bruttobezüge sowie der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.


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Red 20230904

 

 

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