Mecklenburg-Vorpommern: Beihilfe, Beihilfevorschriften von Mecklenburg-Vorpommern

Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Vorbemerkungen

Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt, beispielsweise bestehen Abweichungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen eines Krankenhauses (Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) und von Aufwendungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (Bayern). In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) eingeführt worden. Sieben Länder haben eigenständige Beihilferegelungen. Dennoch orientieren sich viele der entsprechenden Landesregelungen an den meisten Grundsätzen, die auch für die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) gelten. Deshalb kann der vorliegende Ratgeber auch von Beihilfeberechtigten in den Ländern genutzt werden.

Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen fassen wir auf dieser Website zusammen.

Die Beihilfevorschriften ändern sich manchmal mehrmals im Jahr, wir aktualisieren diese Texte daher in unserem Internetangebot unter www.beihilfe-online.de

Beihilferecht in Mecklenburg-Vorpommern  

Zur Übersicht der aktuellen Fassung der Beihilfeverordnung 

 

Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen werden nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften gewährt. Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht

Für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bisher ergänzend zur Regelung bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bisher geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
a) keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen oder
b) keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten können.

Bei Aufwendungen für Wahlleistungen in den Fällen, in denen Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige vor In-Kraft-Treten der Neuregelungen (1. September 2003) 
a) die Behandlung bereits begonnen haben,
b) wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen eines bestimmten Arztes in Anspruch genommen haben, soweit derselbe Arzt die Behandlung fortsetzt,
oder
c) wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen in Anspruch genommen haben und in denen die Behandlung aufgrund eines bei Beendigung des früheren Behandlungsabschnitts bestehenden Behandlungsplans bis zu seinem Abschluss fortgesetzt wird.
In den beiden letztgenannten Fällen muss die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt haben, es sei denn, dass eine sofortige stationäre Behandlung geboten war..


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Red 20230904

 

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