04.05 Besoldungsrecht in Berlin

Allgemeines zu Bezügen und Einkommen im öffentlichen Dienst

Wegweiser zu den Grundgehältern und Besoldungstabellen

Besoldungsrecht in Baden-Württemberg

Besoldungsrecht in Bayern

Besoldungsrecht in Berlin (siehe unten)

Besoldungsrecht in Brandenburg

Besoldungsrecht in Bremen

Besoldungsrecht in Hamburg

Besoldungsrecht in Hessen

Besoldungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern

Besoldungsrecht in Niedersachsen

Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen

Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz

Besoldungsrecht im Saarland

Besoldungsrecht in Sachsen

Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt

Besoldungsrecht in Schleswig-Holstein

Besoldungsrecht in Thüringen

Ausbildungsvergütungen im öffentlichen Dienst


Berlin – Besoldungstabellen

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31. August 2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 1. September 2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Das Land Berlin hat seine Gesetzgebungskompetenz bislang dazu genutzt, um ein Besoldungsanpassungsgesetz zu beschließen. Danach erhielten die Beamtinnen und Beamten ab 01.08.2010 eine Besoldungserhöhung um 1,5 Prozent. Die nächste Anpassung um 2,0 Prozent ist zum 1. August 2011 vorgesehen. Die Tabellenwerte vom 1. August 2010 für alle Beamtinnen und Beamten finden Sie – mit Ausnahme der R-Besoldung – auf diesen beiden Seiten. Unter www.besoldungstabelle.de finden Sie weitere Informationen zur Besoldung in Berlin.


Besoldungstabelle A – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Höhe des Familienzuschlags – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 91,40 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 284,79 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 94,58 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 100,40 Euro

Besoldungstabelle B – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  


Besoldungstabelle C – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  


Besoldungstabelle W – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  


Besoldungstabelle R – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  


Anwärtergrundbetrag – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  


Allgemeine Stellenzulage – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

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