Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beihilfe
Beihilferegelungen in den Ländern
Beihilfe in Brandenburg (siehe unten)
Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Beihilfe in Nordrhein-Westfalen
Beihilfe in Schleswig-Holstein
Brandenburg
Rechtsgrundlage
§ 45 Abs. 3 Brandenburger Beamtengesetz, darüber hinaus Anwendung von Bundesrecht
Abweichend von den Beihilfevorschriften des Bundes sind Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Ein- bzw. Zweibettzimmer) bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert.
Eingetragene Lebenspartner sind ebenfalls berücksichtigungsfähig.
Berücksichtigungsfähige Angehörige
Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.