12. Steuer-ABC


Das Steuer-ABC

Abfindungen

Abfindungszahlungen aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind seit dem 1.1.2006 grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig. Eine Steuerersparnis kann sich lediglich durch die Anwendung der sog. „Fünftelung-Regelung" ergeben, die im Einzelfall zu prüfen ist: Bei der Ermittlung der Einkommensteuer wird fiktiv unterstellt, die Abfindung würde über fünf Jahre lang mit jeweils einem Fünftel gezahlt, so dass sich ein niedrigerer Steuersatz ergibt, der dann auf die Gesamtsumme der Abfindung angewendet wird.

Abgeltungssteuer für Zinserträge

Zum 1. Januar 2009 sind die Regelungen zur Abgeltungssteuer in Kraft getreten. Zinserträge werden mit 25 Prozent besteuert. Die Banken müssen diese Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer direkt an die Finanzämter abführen. Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Sparerpauschbetrag i. H. von 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für Verheiratete gewährt. Mit diesem Pauschbetrag sind alle Werbungskosten abgegolten.

  

Arbeitnehmerpauschbetrag

Arbeitnehmerpauschbetrag

Arbeitnehmerpauschbetrag

Arbeitnehmerpauschbetrag

Sofern keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden, wird ohne weitere Nachweise ein Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 Euro als Pauschale bereits von Amtswegen von den Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit abgezogen, auch wenn die tatsächlichen Werbungskosten geringer sind. Ab 2011 erhöht sich der Arbeitnehmerpauschbetrag auf 1.000 Euro.

  

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind alle Gegenstände und Hilfsmittel, die dazu geeignet sind, die berufliche Tätigkeit zu unterstützen und zu fördern. Hierzu gehören ausschließlich beruflich nutzbare Arbeitsmittel wie die typische Berufskleidung, Bürobedarf, Werkzeuge und Fachzeitschriften, aber auch Computer oder Schreibtisch. Zu beachten ist, dass Kosten für Gegenstände, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, nur mit dem Anteil der beruflichen Nutzung abzugsfähig sind, wenn diese mindestens 10 Prozent beträgt. Im umgekehrten Falle einer nur zu höchstens 10 Prozent privaten Nutzung sind die Kosten in vollem Umfang abzugsfähig. Das Finanzamt besteht auf einer verschärften Nachweispflicht, sobald eine private Mitnutzung zumindest möglich ist (insb. bei Computern und Software). Ist ein solches Arbeitsmittel nachweislich zweimal vorhanden, wird in der Regel ein Exemplar als beruflich anerkannt.

Stellt der Arbeitgeber den Mitarbeitern Arbeitsmittel (z.B. Werkzeuge, Arbeitskittel) für die Dauer des Dienstverhältnisses zur Verfügung, ist dies grundsätzlich steuerfrei. Gehen die Gegenstände in das Eigentum des Arbeitnehmers über, unterliegt diese Zuwendung der Lohnsteuerpflicht. Liegen die Anschaffungskosten der Arbeitsmittel unter 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer), können die Kosten im Jahr der Ausgabe in voller Höhe von den Arbeitnehmer-Einkünften abgezogen werden. Übersteigen die Anschaffungskosten diesen Betrag, sind sie gleichmäßig auf die gesamte Nutzungsdauer des Arbeitsmittels umzulegen und im Jahr der Ausgabe sowie den Folgejahren als Werbungskosten anzusetzen. Die Einführung zum 1. 1. 2008 der sog. „Poolbewertung" für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 150 Euro, aber nicht mehr als 1.000 Euro betragen, hat für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit keine Bedeutung.

  

Arbeitszimmer

Das Verfassungsgericht hat die Einschränkungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmern gekippt: Ab sofort dürfen Arbeitnehmer die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1.250 Euro wieder absetzen, wenn dieses für den Job zwingend nötig ist. Der Arbeitgeber muss dem Finanzamt jedoch schriftlich bestätigen, dass er keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann (z.B. Lehrer, die in der Schule keinen Schreibtisch für die Unterrichtsvorbereitung zur Verfügung haben.

Bis zum 31. 12. 2006 konnten höchstens 1.250 Euro als Werbungskosten angesetzt werden, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers – zeitlich betrachtet – mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht. Die Streichung des Werbungskostenabzugs gilt in diesem Fall weiter als verfassungsgemäß, sofern der Arbeitnehmer anderweitig einen Arbeitsplatz nutzen kann. Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar (z.B. Heimarbeiter), sind sämtliche Aufwendungen unverändert in voller Höhe abzugsfähig. Zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gehören neben den Kosten für anteilige Miete und Nebenkosten z.B. auch Renovierungskosten oder bei Wohnungseigentum die Abschreibungsbeträge.

  


Aufwandsentschädigung (Honorare)

Aufwandsentschädigungen (Honorare) für Übungsleiter, Stundentrainer, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit im Dienst einer Vereinigung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (z.B. Amateursportverein, Volkshochschule, nicht aber für eine Gewerkschaft) bleiben bis zum einem Betrag von 2.100 Euro jährlich steuerfrei. Mit diesem Freibetrag sind sämtliche Werbungskosten abgegolten. Übersteigen die Ausgaben diesen Freibetrag, ist der übersteigende Betrag nur dann abzugsfähig, wenn auch die Einnahmen mindestens in gleicher Höhe den Betrag von 2.100 Euro überschreiten. Fazit: Das Ergebnis hieraus kann 0 Euro betragen, jedoch niemals negativ werden.

Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes gilt der Übungsleiterfreibetrag auch für Tätigkeiten, die bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgeübt werden. Achtung: Bei der nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrer oder Prüfer, in einem Institut, dass die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt, z.B. in einem gewerblichen Unternehmen, gibt es keinen Freibetrag! Es können jedoch pauschal 25 Prozent der Einnahmen, maximal 612 Euro, als Werbungskosten angesetzt werden (Nebentätigkeit).

  

Ausbildungsfreibetrag

Für volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung (z.B. auch Studium) befinden und dazu am Ausbildungsort eine eigene Unterkunft haben, gewährt der Fiskus einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro.

Dieser Freibetrag ist zu kürzen um den Betrag, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 1.848 Euro übersteigen. In Grenzfällen ist also oftmals zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, auf einen Teil der Einkünfte zu verzichten, um in den Genuss des vollen Ausbildungsfreibetrages zu gelangen. Von den Einkünften und Bezügen ist ohne Nachweis eine Aufwandspauschale in Höhe von 180 Euro abziehbar!

  

Ausbildungskosten

Ausbildungskosten sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung des Steuerpflichtigen (z.B. Ausbildung für einen künftigen Beruf) und als Sonderausgaben bis zu einem Betrag in Höhe von 4.000 Euro jährlich abzugsfähig. Anzusetzen sind z.B. Seminargebühren, Reisekosten oder auch benötigte Arbeitsmittel. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, sind grundsätzlich den privaten Kosten der Lebensführung zuzuordnen.

  

Berufskleidung

Anfallende Kosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Typische Berufskleidung liegt vor, wenn eine private Verwendung schon von der Art her praktisch ausgeschlossen ist, z.B. Ärzte- und Schwesternkittel, Sicherheitsschuhe eines Bauhandwerkers, Arbeitsanzüge von Monteuren oder Kleidung eines Schornsteinfegers. Nicht abziehbar sind Aufwendungen für Kleidung, bei denen eine private Nutzung nicht ausgeschlossen ist (z.B. der Anzug für den Bankangestellten, selbst wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Anzug ausschließlich auf der Arbeitsstelle getragen wird). Die Gestellung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist grundsätzlich steuerfrei (z.B. Uniform von Bundeswehr-, Polizei- und Bahnbeschäftigten). Zu den Aufwendungen für typische Berufskleidung gehören auch Reinigungskosten durch eine Reinigung oder in der privaten Waschmaschine: Kosten für Wasser, Energie, Waschmittel, Instandhaltung, Wartung und Abschreibung der Waschmaschine. Diese Kosten können ggf. geschätzt werden.

  

Computer

Die berufsbedingte Anschaffung eines häuslichen Computers ist steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig. Wer durch Arbeitgeberbescheinigung nachweisen kann, dass der Computer auch beruflich genutzt wird, kann auf jeden Fall den auf die berufliche Nutzung entfallenden Anteil an den Gesamtkosten als Werbungskosten geltend machen!

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer auch zusätzlich zu seinem Gehalt einen Computer „schenken" – in diesem Fall zahlt der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent; den Arbeitnehmer jedoch kostet der Computer keinen Cent! (Das Gleiche gilt für Computerzubehör, Internetzugang oder einen Zuschuss für die Internetnutzung.) Ist der Arbeitgeber nicht bereit, Ihnen einen Computer zu schenken und zusätzlich dann noch die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent zu tragen? – Soll er doch den Computer behalten: Er bleibt weiterhin Eigentümer und stellt Ihnen das Gerät lediglich kostenlos zur Verfügung – und das lohnsteuerfrei!

  

Doppelte Haushaltsführung

Beruflich bedingte Mehraufwendungen im Rahmen doppelter Haushaltsführung (z.B. Übernachtungskosten, Miete und Nebenkosten für die Zweitwohnung, Verpflegungsmehraufwendungen, Reisekosten) können in der Regel dann angesetzt werden, wenn aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein zweiter Wohnsitz begründet werden muss und der bisherige Lebensmittelpunkt (Familie, Vereinsmitgliedschaft etc.) nachweislich beibehalten wird. Eine zeitliche Beschränkung ist vom Gesetzgeber seit 2003 nicht mehr vorgesehen, widerspräche sie doch dem geforderten Mobilitätsgebot.

Zu den beruflich bedingten Mehraufwendungen im Rahmen doppelter Haushaltsführung gehören auch die Anschaffungskosten für das Mobiliar, das für den zweiten Wohnsitz angeschafft werden muss. Liegen die Kosten für den einzelnen Gegenstand unter 410 Euro, können diese – wie auch bei den Arbeitsmitteln – im Jahr der Ausgabe in voller Höhe geltend gemacht werden. Übersteigen die Anschaffungskosten diesen Betrag, sind sie gleichmäßig auf die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen.

  

Ehrenamt

Einnahmen für eine nebenberuflich ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit sind bis zur Höhe von 500 Euro jährlich steuerfrei. Dies gilt für Tätigkeiten bei einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale oder der Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für diese Tätigkeit ist nicht zulässig.

Eigenheimrente

Die Regelungen der Riester-Förderung gelten auch für den Erwerb oder den Bau eines selbst genutzten Eigenheimes. Die Beiträge zur Riestervorsorge sind vom Gesetzgeber steuerfrei gestellt. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert erst zum Zeitpunkt der Auszahlung. Hierbei kann der Sparer wählen, ob er seine Steuerschuld in einem Betrag begleichen möchte. In diesem Fall werden nur 70 Prozent des geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Dies führt faktisch zu einem Freibetrag in Höhe von 30 Prozent.

Er kann jedoch auch entsprechend dem Renteneintrittszeitpunkt eine Versteuerung über einen Zeitraum über die folgenden 17-25 Jahre wählen, so dass es bei geringen weiteren Einkünften ggf. zu keiner Besteuerung kommt.

  

Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und kann pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Der Höchstbetrag beträgt 4.500 Euro im Kalenderjahr. Bei Flugreisen kann die Pauschale nicht angesetzt werden. Mit Urteil vom 9. Dezember 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die ab 2007 geltende Regelung, die Entfernungspauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer zu gewähren, wieder gekippt.

  

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende


Mit Wirkung ab 1. 1. 2004 ist der Haushaltsfreibetrag weggefallen. Stattdessen erhalten Alleinerziehende, die mit ihren Kindern, für die sie einen Kinderfreibetrag erhalten, allein in einem Haushalt leben, nunmehr einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro jährlich, der von der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte abgezogen wird. Als allein erziehend gilt, wer nicht mit einem Partner in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.

  

Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte

Arbeitnehmer können auf ihrer Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eintragen lassen – das Warten auf die Steuererstattung im nächsten Jahr hat somit ein Ende! Eingetragen werden können z. B. folgende Beträge:

- Werbungskosten, soweit sie ab 2011 den Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen,

- Sonderausgaben, soweit sie den Pauschbetrag von 36 Euro (Ledige) bzw. 72 Euro (Verheiratete) übersteigen,

- Ausbildungsfreibetrag u. a. außergewöhnliche Belastungen,

jedoch nur, wenn die Gesamtsumme 600 Euro übersteigt. Ohne Mindestbetrag eingetragen werden der Pauschbetrag für Schwerbehinderte sowie der Freibetrag für die Beschäftigung in privaten Haushalten. Im nächsten Jahr wird der Freibetrag auf Antrag ohne Überprüfung „wie im Vorjahr" in die neue Lohnsteuerkarte übernommen!

 

Gewerkschaftsbeiträge

Gewerkschaftsbeiträge sind als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt ebenso für Beiträge zu Kammern und Berufsverbänden.

Handwerkerleistungen

Seit dem 1. 1. 2006 ist es möglich, 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerleistungen von der festgesetzten Einkommensteuer abzuziehen. Mit dem Konjunkturgesetz wurde der Abzugsbetrag ab 2009 von 600 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Dies gilt grundsätzlich für die Arbeits- und Fahrtkosten, nicht jedoch für die Materialkosten. Gleiches gilt auch für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenpflege- oder Angehörigenpflegeleistungen.

  

Heirats- und Geburtsbeihilfen

Mit Wirkung ab 1.1.2006 ist die bisherige Steuerfreiheit für Beihilfen anlässlich der Geburt eines Kindes oder der Heirat in Höhe von jeweils 315 Euro weggefallen.

Jubiläumszuwendungen

Jubiläumszuwendungen werden ab 1999 in voller Höhe besteuert.

  

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können seit dem 1. 1. 2006 in Höhe von zwei Dritteln der entstandenen Kosten „wie Betriebsausgaben" bei den Einkünften aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Voraussetzung ist regelmäßig, dass der allein erziehende Elternteil berufstätig ist oder bei zusammenlebenden Elternteilen beide berufstätig sind und das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Höchstbetrag beträgt 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr.

  

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kinderfreibetrag und Kindergeld werden nicht mehr nebeneinander gewährt. Stattdessen prüft das Finanzamt von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob entweder die Kindergeldzahlung oder die Gewährung des Kinderfreibetrages für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Beendet das Kind seine Ausbildung während des laufenden Kalenderjahres und nimmt eine Beschäftigung auf, werden Kindergeld und -freibetrag zeitanteilig berücksichtigt! Das Kindergeld beträgt für die ersten beiden Kinder monatlich je 184 Euro, für das dritte Kind monatlich 190 Euro und ab dem vierten Kind monatlich 215 Euro.

  

Kirchensteuer

Die regulären Kirchensteuersätze bei der Lohnsteuer betragen

- in Baden-Württemberg und Bayern einheitlich 8 Prozent,

- in den übrigen Bundesländern für den überwiegenden Teil der Kirchen und Glaubensgemeinschaften 9 Prozent.

Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig.

Mit Ausnahme in den Bundesländern Bayern, Bremen und Niedersachsen wird die Kirchensteuer bei konfessionsverschiedenen Ehegatten auf beide Religionsgemeinschaften je zur Hälfte aufgeteilt. Ist nur der Arbeitnehmer Kirchenmitglied, nicht jedoch sein Ehegatte, wird die volle Kirchensteuer für seine Glaubensgemeinschaft einbehalten. Im umgekehrten Fall wird regelmäßig keine Kirchensteuer erhoben.

  

„Mini-Job"

Monatlich bis zu 400 Euro nebenbei aus einer Nebentätigkeit verdienen und dafür keinen einzigen Cent Sozialversicherung oder Lohnsteuer zahlen? Für die sog. „Mini-Jobs" hat der Arbeitgeber seit April 2003 pauschal Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge sowie Lohnsteuer und eine Umlage an die Bundesknappschaft abzuführen – und der Arbeitnehmer kassiert „brutto für netto"!

  

Nebentätigkeit

Eine Tätigkeit gilt dann als Nebentätigkeit, wenn sie höchstens ein Drittel der Arbeitszeit einnimmt, die einer Vollzeitstelle entspricht.

Die Nebentätigkeit wird selbständig schriftstellerisch, künstlerisch, wissenschaftlich oder journalistisch ausgeübt oder stellt eine nebenberufliche Lehr-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeit dar? – Regelmäßig können pauschal 25 Prozent der Einnahmen, maximal 612 Euro, als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, so dass nur der verbleibende Betrag der Einkommensteuer unterworfen wird.

Ohne Steuerabzüge ist eine Nebentätigkeit im Rahmen der sog. „Mini-Jobs" möglich. Besondere Regelungen gelten für Aufwandsentschädigungen (Honorare) an Kräfte, die an Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen tätig werden.

  

Parteibeiträge und -spenden

Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien oder Freie Wählergemeinschaften erhält der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent der geleisteten Zahlungen. Sie beträgt höchstens 825 Euro für Ledige, 1.650 Euro für Verheiratete. Über diese Beträge hinaus gehende Beiträge und Spenden an politische Parteien sind bis zu 825 Euro für Ledige und bis zu 1.650 Euro für Verheiratete als Sonderausgaben abzugsfähig.

Pensionen

Im Zuge der künftigen Gleichbehandlung von Renten und Pensionen wird der früher gewährte Versorgungsfreibetrag für Pensionen schrittweise bis zum Jahr 2040 gesenkt: In 2005 betrug der Versorgungsfreibetrag 40 Prozent der Versorgungsbezüge, maximal 3.000 Euro. Dieser Freibetrag wurde einmalig für jeden Pensionär festgesetzt und gilt für die gesamte Restlaufzeit der Bezüge. In den Folgejahren wird der Versorgungsfreibetrag bis zum Jahre 2020 jährlich um 1,6 Prozent reduziert; das entspricht einer Verminderung des Höchstbetrages um 120 Euro pro Jahr. Danach sinkt er jährlich um weitere 0,8 Prozent bzw. der Höchstbetrag um jeweils 60 Euro. Im Jahr 2040 beträgt er schließlich 0 Euro.

Der bisherige Arbeitnehmerpauschbetrag für Bezieher von Beamten- oder Werkspensionen ist ab dem Jahr 2005 entfallen. An dessen Stelle ist ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 Euro für das Jahr 2005 getreten, der in den Folgejahren bis 2020 um jeweils 36 Euro und danach um jährlich 18 Euro vermindert wird, so dass er bis 2040 auf 0 Euro herabgesenkt wird. Auch dieser Zuschlag wird einmalig für jeden Pensionär für die Bezugszeit der Pensionen festgesetzt.

Reisekosten

Reisekosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, die im Zuge einer Dienstreise, einer Fahrtätigkeit oder einer Einsatzwechseltätigkeit entstehen. Die bisherige Unterscheidung der Begriffe Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit ist durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008 weggefallen.

Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner regelmäßigen (!) Arbeitsstätte beruflich tätig, liegt eine beruflich bedingte Auswärtstätigkeit vor. Als Faustregel gilt: Bei Arbeitnehmern, die häufig außerhalb des Betriebes tätig sind, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn sie regelmäßig wöchentlich 20 Prozent ihrer vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Woche im Betrieb tätig werden.

  

Renten

Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden ab 2040 in voller Höhe besteuert. Für in 2005 bereits bestehende Renten und solche, die erstmalig in 2005 gezahlt werden, beträgt der zu versteuernde Anteil zunächst 50 Prozent des zugeflossenen Rentenbetrags. Für jedes Jahr, das die Rente später beginnt, erhöht sich der steuerpflichtige Rentenbetrag bis zum Jahr 2020 um jeweils 2 Prozent; in den Jahren 2021 bis 2040 erhöht sich der steuerpflichtige Rentenbetrag nochmals um jeweils 1 Prozent, so dass letztendlich ab 2040 der Gesamtbetrag der Besteuerung unterliegt. Den Empfängern von Renten und Pensionen steht ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro zu. Im Erstjahr des Rentenbezuges wird auf Basis des Jahresbetrages der Rente unter Anwendung des jeweiligen Prozentsatzes ein Rentenfreibetrag ermittelt, der einmalig für die gesamte Rentenbezugszeit festgesetzt wird. Besteuert wird somit ab 2005 der zugeflossene Rentenbetrag abzüglich des ermittelten individuellen Rentenfreibetrages.

Schenken und Vererben

Schenkungen unter Lebenden sind wie Erbschaften schenkungsteuer- bzw. erbschaftsteuerpflichtig. Durch die Erbschaftsteuerreform wurden die Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes grundlegend überarbeitet.

Der Gesetzgeber gewährt hierbei eine Vielzahl von Freibeträgen, die nach Ablauf von zehn Jahren (bei einer Schenkung) erneut in Anspruch genommen werden können (Versorgungsfreibeträge jedoch nur für Erwerbe von Todes wegen):

- Ehegatten ((Steuerklasse I) erhalten neben einem persönlichen Freibetrag i. H. von 500.000 Euro einen Versorgungsfreibetrag i. H. von 256.000 Euro sowie Freibeträge für Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von 41.000 Euro und für andere bewegliche Gegenstände (ohne Zahlungsmittel, Wertpapiere, Schmuck u. ä.) über 12.000 Euro, für eingetragene Lebenspartnerschaften verbleibt es zwar bei Anwendung der Steuerklasse III – sie erhalten jedoch einen persönlichen Freibetrag i. H. von 500.000 Euro;

- Kinder (Steuerklasse I) erhalten neben einem persönlichen Freibetrag i. H. von 400.000 Euro Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände i. H. von 41.000 Euro bzw. 12.000 Euro (siehe oben). Kinder erhalten im Erbfall je nach Alter zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro (Kinder zwischen 20 und 27 Jahren) und 52.000 Euro (Kinder bis zu 5 Jahren);

- Enkelkinder (Steuerklasse I) erhalten neben einem persönlichen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände i. H. von 41.000 Euro bzw. 12.000 Euro (siehe oben);

- Eltern und Voreltern im Erbfall (Steuerklasse I) erhalten einen persönlichen Freibetrag i. H. von 100.000 Euro sowie Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände i. H. von 41.000 Euro bzw. 12.000 Euro (siehe oben);

- Eltern und Voreltern im Schenkungsfall, Geschwistern und Geschwisterkindern, Stiefeltern, Schwiegerkindern und -eltern sowie dem geschiedenen Ehegatten (alle Steuerklasse II) stehen neben einem persönlichen Freibetrag i. H. von 20.000 Euro ein zusammengefasster Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (siehe oben) im Wert von insgesamt 12.000 Euro zu;

- alle übrigen Erwerber (Steuerklasse III) erhalten einen persönlichen Freibetrag i. H. von 20.000 Euro sowie einen zusammengefassten Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (siehe oben) im Wert von insgesamt 12.00 Euro;

- bei Erwerb von Betriebsvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschlag von 85 Prozent auf das gesamte Vermögen berechnet. Auf den verbleibenden Betrag wird ein Freibetrag i. H. von bis zu 150.000 Euro gewährt. Die Steuerfreiheit ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft, die spätestens 7 Jahre nach Erwerb des begünstigten Betriebsvermögens nachgewiesen werden müssen.

Die Schenkung an bzw. der Erbfall auf Ehegatten bzw. Lebenspartner einer Wohnung ist künftig steuerfrei, wenn diese im Anschluss vom Erwerber zu eigenen Wohnzwecken

  

genutzt wird. Dies gilt auch für Kinder und Kinder verstorbener Kinder, soweit die Wohnfläche nicht mehr als 200 Quadratmeter beträgt.

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden die Steuersätze für nach dem 31.12.2009 entstehende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer in der Steuerklasse II deutlich reduziert. Der sich nach Abzug der Freibeträge ergebende Betrag (steuerpflichtiger Erwerb) wird mit folgenden Steuersätzen besteuert:

  

Schwerbehinderte

Körperbehinderte können je nach Grad der Behinderung (GdB) unverändert die folgenden Pauschbeträge als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen:

  

Die Pauschbeträge wurden trotz verschiedener Klageverfahren bisher

Für Blinde und Behinderte mit dem Merkmal „H" wird ein erhöhter Pauschbetrag in Höhe von 3.700 Euro gewährt.

Statt der regulären Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können

- Behinderte mit einem GdB von mindestens 70 Prozent oder

- Behinderte mit einem GdB von mindestens 50 Prozent bei gleichzeitiger erheblicher Gehbehinderung entweder für jeden gefahrenen Kilometer von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück 30 Cent pauschal oder aber die tatsächlichen Kfz-Kosten ansetzen.

  

Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten sind abzugsfähig, soweit sie ganz oder teilweise bei den einzelnen Einkunftsarten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können. Zu den Steuerberatungskosten gehören auch die Anschaffungskosten für Steuerliteratur, das Einkommensteuerberechnungsprogramm oder die Fahrten zum Steuerberater oder Finanzamt.

  

Übernachtungskosten

Bei Dienstreisen entstandene Übernachtungskosten können grundsätzlich in Höhe der nachgewiesenen Kosten oder pauschal mit 20 Euro steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden. Die Pauschale von 20 Euro kann auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für die ersten drei Monate steuerfrei erstattet werden; nach Ablauf der 3-Monatsfrist verringert sich der Pauschalbetrag auf 5 Euro. Achtung: Als Werbungskosten angesetzt werden können dagegen nur tatsächlich nachgewiesene Kosten! Der Bundesfinanzhof hat im Fall der doppelten Haushaltsführung in einem Urteil aus 2007 eine Obergrenze für angemessene Unterkunftskosten am Beschäftigungsort festgesetzt. Diese beträgt den ortsüblichen Durchschnittsmietzins einer 60-qm Wohnung am Ort der Beschäftigung.

  

Verpflegungsmehraufwand

Ist der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses längere Zeit von seiner regelmäßigen Betriebsstätte oder seinem Lebensmittelpunkt (= Heimatwohnsitz) abwesend, können unter Berücksichtigung der Dauer seiner Abwesenheit folgende Beträge pauschal steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden oder im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden:

- Abwesenheit mindestens 8 Stunden, aber weniger als 14 Stunden: 6 Euro täglich;

- Abwesenheit mindestens 14 Stunden, aber weniger als 24 Stunden: 12 Euro täglich;

- ganztägige Abwesenheit (von „0.00 Uhr bis 24.00 Uhr"): 24 Euro täglich.

Die Pauschalbeträge haben Abgeltungscharakter, d.h. ein Einzelnachweis höherer Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht möglich. Zeitarbeitnehmer, die kurzfristig in unterschiedlichen Unternehmen eingesetzt werden, haben keine regelmäßige Betriebsstätte, so dass sie grundsätzlich den Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen wohnungswirtkönnen. Hat der Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit unentgeltlich Frühstück, Mittag- oder Abendessen erhalten, so ist eine Kürzung in Höhe von 20 Prozent der Pauschale für ganztägige Abwesenheit für das Frühstück, seit 1.1.2008 auch in Höhe von jeweils 40 Prozent für Mittag- und Abendessen vorzunehmen. Sind Ihre tatsächlichen Aufwendungen höher, kann der Arbeitgeber den für Sie steuerfreien Erstattungsbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen verdoppeln: In Höhe der Pauschalen erfolgt die Auszahlung grundsätzlich steuerfrei; den gleichen Betrag kann der Arbeitgeber noch einmal pauschal mit 25 Prozent versteuert, jedoch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei auszahlen!

  

Werbungskosten

Unter Werbungskosten versteht man alle Aufwendungen, die der Arbeitnehmer machen muss, damit er überhaupt erst seinen Lohn oder sein Gehalt erhält. Am deutlichsten wird dies am Beispiel der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, die dem Arbeitnehmer üblicherweise zwangsläufig entstehen, da er seine Arbeit im jeweiligen Unternehmen auszuüben hat. Zu den wichtigsten Werbungskosten gehören die Entfernungspauschale, Arbeitsmittel, Reisekosten und Fortbildungskosten. Der Gesetzgeber berücksichtigt bereits einen Pauschalbetrag von 920 Euro – ab 2001 von 1.000 Euro – für Werbungskosten, den Arbeitnehmerpauschbetrag, der bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Arbeitseinkünfte automatisch abgezogen wird, sofern keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden. Der Pauschbetrag ist bereits in die Lohnsteuertabellen für die Ermittlung der monatlichen Lohnsteuerbeträge in den Lohnsteuerklassen I bis V eingearbeitet. Werbungskosten können daher als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte nur dann berücksichtigt werden, wenn sie diesen Betrag übersteigen. Am deutlichsten wird der Werbungskostenbegriff am Beispiel der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, die dem Arbeitnehmer üblicherweise zwangsläufig entstehen, da er seine Arbeit im jeweiligen Unternehmen auszuüben hat. Der Gesetzgeber hat diese Kosten mit dem „Werkstorprinzip" jedoch dem privaten Bereich zugeordnet. Die Entfernungspauschale bleibt jedoch eingeschränkt „wie" Werbungskosten abzugsfähig.

Wohnungsbauprämie

Der Staat fördert Beiträge zu Bausparverträgen durch eine Wohnungsbauprämie. Diese beträgt 8,8 Prozent der förderungsfähigen Beiträge – pro Jahr maximal 512 Euro für Alleinstehende, 1.024 Euro für Verheiratete. Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie ist, dass das zu versteuernde Einkommen im jeweiligen Jahr der Beitragsleistungen 25.600 Euro bei Alleinstehenden, 51.200 Euro für Verheiratete nicht übersteigt. Für Bausparverträge, die nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen werden, entfällt die bisher geltende 7-Jahresfrist, nach deren Ablauf der Sparer frei über das angesparte Bausparguthaben verfügen konnte. Die Neuverträge müssen zwingend wohnungswirtschaftlich, d.h. für den Erwerb oder die Renovierung einer eigenen Immobilie – verwendet werden. Bei anderer Verwendung entfällt der Anspruch auf Wohnungsbauprämie.

  

Zinsbesteuerung/Zinsabschlagsteuer

Mit Wirkung ab 1.1.2009 sind die bisherigen Regelungen zur Zinsabschlagsteuer entfallen. An ihre Stelle sind die Vorschriften zur Abgeltungssteuer getreten.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, soweit sie die folgenden Prozentsätze des Grundlohnes nicht übersteigen:

- für Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr: grundsätzlich 25 Prozent;

- für Nachtarbeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr, wenn die Arbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wurde: 40 Prozent;

- für Sonntagsarbeit bis 4.00 Uhr des nächsten Tages grundsätzlich 50 Prozent;

- für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen: 125 Prozent;

- für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 1. und 2. Weihnachtstag sowie am 1. Mai: 150 Prozent.

Seit dem 1. 1. 2004 darf der zu berücksichtigende Grundlohn für Zwecke der Einkommensteuer 50 Euro nicht übersteigen („Bundesliga-Fall"). In der Sozialversicherung sind Beiträge bereits bei einem Grundlohn ab 25 Euro fällig!

Die Zuschläge müssen ausdrücklich für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet werden. Zuschläge für Mehrarbeit oder Gefahrenzulagen sind grundsätzlich nicht steuerfrei.

  

Steuertabellen

Unter www.abgabenrechner.de stellt das Bundesministerium der Finanzen die Steuertabellen (Monatstabellen und Jahrestabellen) zur Verfügung.

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