02.01 Tarifrecht bei Bund, Ländern und Gemeinden

 

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Tarifrecht für den öffentlichen Dienst

Das Tarifrecht für den öffentlichen Dienst wurde in den Jahren 2005 und 2006 vollständig erneuert. Der TVöD und TV-L haben den BAT und MTArb abgelöst. Am 13. September 2005 haben der Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie die Gewerkschaften den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)" und ergänzende Tarifverträge unterzeichnet. Die Neuregelungen sind zum 1. Oktober 2005 in Kraft getreten und gelten für etwa 2,1 Mio. Tarifbeschäftigte des Bundes und der Kommunen.

Für Tarifbeschäftigte der Länder – mit Ausnahme von Hessen und Berlin – ist – mit einer Verzögerung von einem Jahr – ebenfalls ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen worden. Die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) und die Gewerkschaften haben den TV-L unterzeichnet. Der TV-L gilt seit dem 1. November 2006. Wichtige Eckpunkte des TV-L erläutern wir auf den Seiten 26 bis 31.

Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst

Mit dem BAT, MTArb und BMT-G wurden die Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst über vierzig Jahre lang flächendeckend geregelt. Trotz aller Neuregelungen, die mit dem „TVöD" bzw. „TV-L" in Kraft geblieben sind, haben sich die Vertragsparteien an vielen Prinzipien des BAT bzw. MTArb orientiert. Kernelemente der neuen Tarifwerke von TVöD und TV-L sind vor allem:
- Bezahlungssystem mit neuen Entgelttabellen,
- Einführung leistungsbezogener Zahlungselemente,
- Flexibilisierung der Arbeitszeit
- sowie Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung.
Der BAT, MTArb und BMT-G waren zwar gut funktionierende Flächentarife, doch ob sie den Herausforderungen der Zukunft hätten Stand halten können, muss angesichts der Rechtsprechung zur Bezahlung nach Lebensalter bezweifelt werden. Ähnlich wie viele Unternehmen in der Privatwirtschaft, hätten sich möglicherweise auch öffentliche Arbeitgeber wie Kommunen, Krankenhäuser oder Entsorgungsbetriebe den tarifvertraglichen Regelungen sukzessive entzogen. Den Gewerkschaften war bewusst, dass sie mit bloßer Verweigerungshaltung die Interessen der Beschäftigten nicht hätten wahrnehmen können. Zum Blick nach „vorne" gab es daher keine Alternative.

Tarifrecht gilt in Ost und West

Das neue Tarifrecht ist „schlanker". Wichtiger jedoch sind die Vereinheitlichungen für „Ost und West" und die Überwindung von zwei Arbeitnehmerbegriffen „Angestellte und Arbeiter". Gerade Letzteres ließ sich in einer immer komplexer werdenden Arbeitswelt

  

nicht mehr rechtfertigen. Die Einführung eines einheitlichen Arbeitnehmerstatus „Beschäftigter" ist ein echter Fortschritt und wird helfen, die Bürokratie abzubauen.

  
  

 


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