09.06 Beihilferegelungen in den Ländern: Baden Württemberg

 

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Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage

Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO)

Wesentliche Inhalte zum Landesrecht der Beihilfe:

Nachweis des Versicherungsschutzes

Die Beihilfegewährung ist abhängig von der Erfüllung der Versicherungspflicht für den Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähige Angehörige. Eingetragene Lebenspartner sind nicht als berücksichtigungsfähig Angehörige in das Beihilferecht eingezogen (gesetzliche Regelung in Vorbereitung).

Bemessungssätze

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent. Er vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren. Bei mehreren Beihilfeberechtigten besteht ein Wahlrecht, wer von beiden den erhöhten Bemessungssatz von 70 Prozent bei zwei und mehr Kindern erhält und ist nicht an den Kinderanteil im Familienzuschlag o. ä. gebunden. Haben Sie mindestens drei Kinder, die im Familien zuschlag berücksichtigungsfähig sind, und deshalb einen Bemessungssatz von 70 Prozent, vermindert sich dieser künftig nicht mehr, auch wenn für die Kinder kein Anteil im Familienzuschlag mehr zusteht. Auch bei allen Beihilfeberechtigten, die vor dem In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung zum 1. April 2003 mindestens drei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder hatten, beträgt der Bemessungssatz künftig wieder 70 Prozent. Die Anpassung eines etwaigen privaten Versicherungsschutzes ist hier demnach empfehlenswert.

Aufwendungen für Ehegatten sind berücksichtigungsfähig, sofern deren Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten und letzten Kalenderjahr den Betrag von 18.000 Euro jeweils nicht überschreitet.

Kostendämpfungspauschale

Die zum 1. 4. 2004 eingeführte Kostendämpfungspauschale ist nach BesGr gestaffelt

Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst richtet sich die Kostendämpfungspauschale nach der Eingangsbesoldungsgruppe. Änderungen der Besoldung im Lauf des Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe. Eine Praxisgebühr, wie in der BBhV des Bundes wird daneben nicht erhoben.

Beihilfeantrag

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen mindestens 300,00 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen diesen Betrag nicht, wird Beihilfe gewährt, wenn der letzte Antrag mindestens zwölf Monate zurückliegt. Wird die Altersgrenze nicht erreicht, wird die Beihilfe um 16,00 Euro gekürzt. Der Beihilfeantrag ist vor Ablauf von zwei Kalenderjahren zu stellen, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen bzw. der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung. Als nahe Angehörige gelten abweichend von den Beihilfevorschriften des Bundes auch Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Dies betrifft Aufwendungen, die den Betrag von zwei Drittel der jeweils einschlägigen Gebühren oder der Höchstbeträge übersteigen. Im Einzelfall entstandene Sachkosten werden erstattet.

Aufwendungen bei Krankheit

Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) sind nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigtem und berücksichtigungsfähigem Angehörigen beihilfefähig. Werden auf die vom Krankenhaus angebotenen Wahlleistungen verzichtet – d.h. dass das jeweilige Krankenhaus diese anbieten muss –, steht ein Tagegeld in Höhe von 14 Euro (wahlärztliche Leistungen) bzw. 11 Euro (Wahlleistung Unterkunft) je Pflegesatztag zu. Der monatliche Betrag von 13,00 Euro wird von den Dienstbezügen abgezogen, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten verbindlich erklärt hat, dass er/sie und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen beabsichtigen, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen.

Bis zu einer Höhe von 1.300 Euro monatlich werden an nahe Angehörige gewährte Vergütungen für die vorübergehende häusliche Pflege erstattet, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder in einem derartigen Umfang eingeschränkt wird. Ausgenommen sind Vergütungen an Ehegatten, Eltern oder Kinder des Pflegebedürftigen.

Kuren

Kuren kommen in Form von Müttergenesungskuren bzw. Mutter-Kind-Kuren, als ambulante Heilkuren im Inland oder Ausland oder als Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation für den jeweiligen Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähige Angehörige in Betracht.

Voraussetzung ist, dass eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist und im laufenden und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine Kur durchgeführt und beendet wurde und eine ambulante ärztliche Behandlung oder Heilbehandlung außerhalb der Kurmaßnahme nicht ausreicht. Des Weiteren muss bei Kuren für aktive Beamte und Richter durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden, dass die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit erforderlich ist. Ein Antrag kann über die jeweilige Dienststelle formlos gestellt werden; die Behandlung muss auf jeden Fall vor Beginn anerkannt worden sein. Bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen und Versorgungsempfängern muss die medizinische Notwendigkeit durch eine begründete ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Unterkunft und Verpflegung sind bis zu 26 EUR pro Tag, begrenzt auf 30 Tage beihilfefähig.

- Bei Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren:
Rechnet die Einrichtung nach einem mit einem Sozialleistungsträger vereinbarten Pauschalpreis ab, so ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf diesen Pauschalpreis begrenzt.

Ambulanten Heilkuren müssen nach einem von einem Kurarzt des Heilkurortes erstellten Kurplan durchgeführt werden. Außerdem muss sie in einem im Heilkurorteverzeichnis aufgeführten Heilkurort durchgeführt werden. Aufwendungen für die Unterkunft in einer Ferienwohnung, in einem Appartement, im Wohnwagen, auf einem Campingplatz und dergleichen sind nicht erstattungsfähig.

Aufwendungen bei Geburt

Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine pauschale Beihilfe in Höhe von 250 Euro gewährt.

Aufwendungen bei Todesfällen

Zu den Aufwendungen (Leichenschau, Einsargung, Überführung, Aufbahrung, Einäscherung, Beisetzung, Anlegung einer Grabstelle sowie Grundlage für einen Grabstein) wird eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 1.900 Euro gewährt. Daneben sind Aufwendungen für den Sarg, die Urne etc beihilfefähig.

Diese Leistungen sind eingeschränkt, falls Sterbegeld zusteht:

Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Aufwendungen für häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte sind in dem als notwendig festgestellten Umfang der Pflege sowie für teilstationäre Pflege einschließlich der Fahrkosten beihilfefähig:

Bei außergewöhnlich hoher Pflegebedarf: der das in Pflegestufe 3 übliche Maß weit übersteigt, so sind Aufwendungen bis zu 1918 Euro monatlich beihilfefähig. Pauschalbeihilfe bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegepersonen ohne Nachweis von Aufwendungen gewährt:

Häusliche Pflege kann außerdem teilstationär in Einrichtungen der Behindertenhilfe erbracht werden: Aufwendungen für die Pflege sind in der Einrichtung, neben Aufwendungen zur häuslichen Pflege durch geeignete Pflegepersonen, bis zur Höhe der Hälfte der folgenden Beträge beihilfefähig:

Wird die Pflege vollstationär in Einrichtungen der Behindertenhilfe erbracht, so gelten als beihilfefähige Aufwendungen für die Pflege in der Einrichtung

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, so sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege bis zu 1510 Euro und ab 1. Januar 2012 bis zu 1550 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig (Kurzzeitpflege). Ist häusliche Pflege längerfristig nicht ausreichend möglich, so sind Aufwendungen für die vollstationäre Pflege nur in einer dafür zugelassenen Pflegeeinrichtung beihilfefähig.

Im Monat des Beginns und der Beendigung der Pflege werden diese Beträge halbiert. Die pflegebedingten Aufwendungen zur stationären Pflege sind grundsätzlich in vollem Umfang (ggf. über die Stufenbeiträge hinaus) zum jeweiligen Bemessungssatz beihilfefähig. Neben den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege sind auch die Aufwendungen für die Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung) nach Abzug eines Eigenanteils beihilfefähig.

Der Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten mit
- einem Angehörigen 250,00 Euro,
- zwei Angehörigen 220,00 Euro,
- drei Angehörigen 190,00 Euro,
- mehr als drei Angehörigen pro Kalendermonat 160,00 Euro.

Bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen beträgt der Eigenanteil weiterhin 70 Prozent der Bruttobezüge sowie der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Sehhilfen

Brillen sind bei erstmaligen Anschaffung einer Fern- oder Nahbrille beihilfefähig oder wenn die letzte Anschaffung mindestens drei Jahre zurückliegt bzw. nicht mehr brauchbar ist (bis zu 20,50 Euro). Vom Optiker angepasste Brillengläser oder Kontaktlinsen sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.

 


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