Baden-Württemberg: § .59 Landespersonalvertretungsgesetz

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 59 Zahl der Mitglieder                   

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel:

.

5 bis 20  Beschäftigten im Sinne von § 57 aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, 
21 bis 50  Beschäftigten im Sinne von § 57 aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern, 
51 bis 200  Beschäftigten im Sinne von § 57 aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern, 
mehr als 200  Beschäftigten im Sinne von § 57 aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern. 

.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten im Sinne von § 57 zusammensetzen.  

 


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024