Baden-Württemberg: § .80 Landespersonalvertretungsgesetz

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 80 Mitwirkung und Anhörung                           

(1) Der Personalrat wirkt mit bei
1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs,
2. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3. Verlängerung der Probezeit bei Beamten,
4. Zulassung zum Aufstieg einschließlich der Zulassung zur Eignungsfeststellung bei Beamten,
5. Erlaß von Disziplinarverfügungen oder schriftlichen Mißbilligungen gegen Beamte,
6. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
7. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
8. Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei
a) vorübergehender, zwei Monate überschreitender Übertragung einer anderen Tätigkeit,
b) dauernder oder vorübergehender, zwei Monate überschreitender Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,
c) Erteilung schriftlicher Abmahnungen, wenn der Beschäftigte dies beantragt. Er ist von der beabsichtigten Abmahnung in Kenntnis zu setzen und auf sein Antragsrecht hinzuweisen,
9. Auswahl der Teilnehmer an Maßnahmen der Berufsausbildung und an Fortbildungs- sowie Weiterbildungsveranstaltungen,
10. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl
a) bei Beförderungen und vergleichbaren Maßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2,
b) für die Zulassung zum Aufstieg einschließlich Zulassung zur Eignungsfeststellung nach Nummer 4,
11. Arbeitsorganisation einschließlich der Planungs- und Gestaltungsmittel und der Zahl der einzusetzenden Beschäftigten,
12. Grundsätzen der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 gilt für die Mitwirkung des Personalrats § 81 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 wird der Personalrat bei Beschäftigten, für die Satz 1 nicht gilt, nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt. § 75 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 5 Einwendungen nur auf die in § 82 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(3) Der Personalrat ist anzuhören bei
1. Zuordnung einer anderen Fallgruppe innerhalb derselben Lohn- oder Vergütungsgruppe,
2. Personalplanungen,
3. Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag vor der Weiterleitung. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen,
4. Raumbedarfsanforderungen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen vor der Weiterleitung; Nummer 3 Satz 2 gilt entsprechend,
5. Erweiterung von Dienststellen,
6. Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch Beschäftigte der Dienststelle wahrgenommen werden,
7. räumlicher Auslagerung von Arbeit aus der Dienststelle,
8. Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen, mit Ausnahme von solchen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
9. Auswahl und Beauftragung von Gutachten für Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen nach Nummer 8,
10. Abschluß von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Arbeitnehmergestellungsverträgen.

(4) Bei Prüfungen, die eine Dienststelle für Arbeitnehmer ihres Bereichs abnimmt, ist einem Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, die Anwesenheit zu gestatten. Dies gilt nicht für die Beratung.     

 


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