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Besoldungsgesetz des Landes Bayern (BayBesG): Artikel 101 Sachbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

 

Art. 101
Sachbezüge, sonstige Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
sowie Zuständigkeit für die Festsetzung und Anordnung der Bezüge

(1) Art. 11, 91 Abs. 2, Art. 99a und 108 Abs. 9 gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.

(2) Art. 14 Satz 3 gilt entsprechend.


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