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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Art. 35
Grundlagen des Orts- und Familienzuschlags
Der Orts- und Familienzuschlag wird nach Anlage 5 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Ortsklasse des Hauptwohnsitzes (§ 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes) des Beamten oder der Beamtin und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten oder der Beamtin entspricht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.
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