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Besoldungsgesetz des Landes Bayern (BayBesG): Artikel 37 Änderung des Familienzuschlags

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

 

Art. 37
Änderung des Orts- und Familienzuschlags

Der Orts- und Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Orts- und Familienzuschlags


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