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Besoldungsgesetz des Landes Bayern (BayBesG): Artikel 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

 

Art. 7
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bei begrenzter Dienstfähigkeit findet auf die zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung. Die Bezüge nach Satz 1 werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt.


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