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Besoldungsgesetz des Landes Bayern (BayBesG): Artikel 96 Heilfürsorge

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

 

Art. 96
Heilfürsorge

Den Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Bereitschaftspolizei in Ausbildung (Art. 125 BayBG), die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, und den nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten und Beamtinnen der Einsatzstufen wird freie Heilfürsorge gewährt. Das Gleiche gilt für alle übrigen Beamten und Beamtinnen der Polizei für die Zeit, in der sie im Rahmen eines Polizeieinsatzes oder von Übungen verwendet werden. Die Durchführung der freien Heilfürsorge regelt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung.


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