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Besoldungsgesetz des Landes Bayern (BayBesG): Artikel 99a Fahrkostenzuschuss

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

 

Art. 99a
Fahrkostenzuschuss

Zu den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle kann Berechtigten, Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen nach Maßgabe besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen ein Zuschuss gewährt werden


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