Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .57 Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat

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§ 57 Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat

(1) Die Dienststellenleitung und der Personalrat sollen einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusammentreten. In diesen Besprechungen sind alle Vorgänge zu behandeln, die die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle berühren. Besonders sollen dabei auch Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Gestaltung des Dienstbetriebes sowie alle Vorgänge und Angelegenheiten behandelt werden, die die Beschäftigten oder die Dienststelle in besonderer Weise betreffen. Dienststellenleitung und Personalrat haben unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 und 2 über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Die Schwerbehindertenvertretung ist hinzuzuziehen, ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden sind hinzuzuziehen, soweit eine vorgesehene Erörterung wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich berührt.
(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Dienststelle und Personalvertretung sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Mittelbare oder unmittelbare Auswirkungen eines Arbeitskampfes zwischen tariffähigen Parteien berühren die Rechte und Pflichten von Dienststelle und Personalvertretung nach diesem Gesetz nicht.
(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Dies gilt nicht für Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen.
(4) Die Dienststellenleitung und der Personalrat müssen sich so verhalten, dass das Vertrauen der Beschäftigten in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Die Dienststellenleitung und der Personalrat haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(5) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt


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