Bundespersonalvertretungsgesetz § .30

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Bundespersonalvertretungsgesetz § 30

Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.


 

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