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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV)
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Nach § 15 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. S. 2682) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister der Verteidigung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Zu § 1
(bleibt frei)
Zu § 2
2.0 Allgemeines
Ein Umzug "aus Anlass" einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 liegt nur vor, wenn sich die neue Wohnung am Dienstort oder an einem Ort befindet, der mit der neuen Dienststätte in einem räumlichen Zusammenhang steht, d.h. der Berechtigte seine Wohnung so wählt, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Liegt die neue Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes, hat die Dienststelle vor dem Umzug zu prüfen, ob diese Voraussetzung vorliegt.
Zu § 3
3.0 Allgemeines
3.0.1 Vor dienstlichen Maßnahmen, die mit einer Zusage der Umzugskostenvergütung verbunden werden sollen (ausgenommen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen), ist der Berechtigte zu hören; dabei sind auch die umzugsbezogenen persönlichen und familiären Verhältnisse zu erörtern. Das Ergebnis der Anhörung ist aktenkundig zu machen.
Die Zusage der Umzugskostenvergütung ist ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt, der nicht selbstständig angefochten werden kann. Ob dem Berechtigten ein Umzug zugemutet werden kann, ist bereits bei der Vorbereitung der Personalmaßnahme abzuwägen (BVerwGE 81, 149). Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass dem Berechtigten, dem die Zusage der Umzugskostenvergütung trotz Vorliegens von Hinderungsgründen erteilt wird, Trennungsgeld nach Wegfall des Wohnungsmangels nur im Rahmen des § 12 Abs. 3 gewährt werden kann.
3.0.2 Darf ein Berechtigter auf Grund allgemeiner Anordnung nicht am neuen Dienstort wohnen, ist ihm die Umzugskostenvergütung für einen Umzug an den Ort zuzusagen, in dem er wohnen soll. Ist einem im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigten Berechtigten ein im Inland gelegener Ort als dienstlicher Wohnsitz zugewiesen, so ist ihm die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Versetzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) oder der Abordnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) für einen Umzug an diesen Ort zuzusagen.
3.0.3 Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden.
Hat der Berechtigte eine vorläufige Wohnung (§ 11 Abs. 1) bezogen, so kann die Zusage nur widerrufen werden, soweit sie sich auf den weiteren Umzug in die endgültige Wohnung bezieht; § 11 Abs. 3 ist anzuwenden. Sie darf nicht widerrufen werden, wenn der Berechtigte bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze, Dienstunfähigkeit oder Todes in einer vorläufigen Wohnung gewohnt hat und die für die Anerkennung nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Gründe noch bestehen.
3.1 Zu Absatz 1
3.1.1 Die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) ist dann nicht mehr erforderlich, wenn der Versetzung eine andere dienstliche Maßnahme mit Zusage der Umzugskostenvergütung an denselben Dienstort bereits vorausgegangen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese dienstlichen Maßnahmen unmittelbar aneinander anschließen.
3.1.2 Von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a und b abzusehen, wenn im Einzelfall oder erfahrungsgemäß die dem Dienstherrn nach dem Umzugskostenrecht entstehenden Gesamtkosten (z.B. die Umzugskostenvergütung für den Umzug und einen evtl. Rückumzug, einschließlich Trennungsgeld) höher sein werden als das für die Dauer der dienstlichen Maßnahme voraussichtlich zu zahlende Trennungsgeld. Dies gilt nicht, wenn der Umzug aus dienstlichen Gründen notwendig ist oder dem Berechtigten unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Familienverhältnisse, ein Verzicht auf den Umzug nicht zuzumuten ist.
3.1.3 § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b ermöglicht es auch, der durch häufige Versetzungen belasteten familiären Situation verheirateter Berechtigter angemessen Rechnung zu tragen, wenn sie ihre bisherige Wohnung beibehalten und am neuen Dienstort getrennten Haushalt führen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9.1.1989 - 6 C 47.86 - BVerwGE 81, 149). Gleiches gilt für verwitwete, geschiedene und ledige Berechtigte, wenn sie unter den gleichen Voraussetzungen mit berücksichtigungsfähigen Kindern (§ 40 Abs. 3 BBesG) in häuslicher Gemeinschaft leben. Zu Gunsten dieser Berechtigten ist daher bei Versetzung aus dienstlichen Gründen im Inland, bei denen von vornherein mit einer weiteren Versetzung innerhalb von drei Jahren zu rechnen ist, die Umzugskostenvergütung dann nicht zuzusagen, wenn die Dienststelle unter Abwägung der dienstlichen Belange im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten einen Umzug an den neuen Dienstort für unangemessen hält. Die Gründe für die Nichtzusage sind aktenkundig zu machen.
Dies gilt für höchstens zwei Versetzungen innerhalb der Dienstzeit des Berechtigten.
3.1.4 Die Umzugskostenvergütung darf auch dann nicht zugesagt werden, wenn der Berechtigte schon im Einzugsgebiet wohnt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c). Maßgebend für die Frage, ob die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, ist allein ihre Entfernung von der neuen Dienststätte. Die Zusage ist nicht zu erteilen, wenn die Wohnung im neuen Dienstort liegt.
Bei der Berechnung der 30-km-Grenze ist die kürzeste "üblicherweise befahrene Strecke" von der Wohnung zur Dienststätte zu Grunde zu legen. Üblicherweise befahrene Strecken sind die Verkehrswege, auf denen die Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verkehrsweg der Berechtigte persönlich benutzt.
3.1.5 Der Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist schriftlich zu erklären.
3.1.6 Wird die Umzugskostenvergütung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d genannten Gründen nicht zugesagt, so ist dies dem Berechtigten zugleich mit der Versetzungsverfügung bekannt zu geben.
3.1.7 Bei den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Umzügen handelt es sich z.B. um solche auf Grund einer Anweisung nach § 74 Abs. 2 BBG.
Zu § 4
4.1 Zu Absatz 1
4.1.1 Wegen der Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann die Umzugskostenvergütung in den Fällen des § 4 Abs. 1 nur für Umzüge an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, in den Fällen der Einstellung an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zugesagt werden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d gelten entsprechend.
4.1.2 Aus Anlass der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) kann die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werden, wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass der Bedienstete im Bundesdienst bleibt und der Umzug an den Einstellungsort unter Berücksichtigung der dortigen Verwendungsdauer wirtschaftlicher als eine Trennungsgeldgewährung ist. Bei Einstellungen aus dem Ausland muss ein besonderes dienstliches Interesse vorliegen, wenn die Zusage erteilt werden soll.
4.1.3 Abordnung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist auch die Abordnung im Rahmen der Ausbildung nach § 22 Abs. 3 BRKG.
4.1.4 Ledigen Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, die für eine Dauer bis zu drei Monaten abgeordnet werden, ist die Umzugskostenvergütung im Regelfalle nicht zuzusagen. Bei Abordnungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten kann von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Berechtigte wegen der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt
- am neuen Dienstort vor Ablauf des Abordnungszeitraumes eine Wohnung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 TGV nicht erlangen kann oder
- am bisherigen Dienstort nach Aufhebung der Abordnung für die Wiedererlangung einer entsprechenden Wohnung einen Zeitraum benötigt, der mindestens der Dauer der Abordnung entspricht. Bei Gewährung von Unterkunft des Amts wegen oder Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen und neuen Dienstort ist die Umzugskostenvergütung im Regelfalle mit Beginn der dienstlichen Maßnahme zuzusagen.
4.1.5 Bei Berechtigten mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 richtet sich die Zusage der Umzugskostenvergütung nach den allgemeinen Regeln.
4.1.6 Zum Wohnungsbegriff im Sinne der Textziffer 4.1.4 und 4.1.5 siehe Textziffer 10.3.
4.2 Zu Absatz 2
4.2.1 Die Umzugskostenvergütung kann aus Anlass der Räumung einer der in § 4 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Wohnungen auf dienstliche Weisung nur zugesagt werden, wenn die Wohnung
a) für dienstliche Zwecke benötigt wird,
b) für einen anderen Bundesbediensteten benötigt wird, der Empfänger von Trennungsgeld ist oder aus dienstlichen Gründen in ihr wohnen soll,
c) wegen ihrer Miethöhe nicht mehr den Einkommensverhältnissen des Berechtigten entspricht und einem einkommensschwächeren oder einem einkommensstärkeren Bundesbediensteten zugewiesen werden soll,
d) für den Berechtigten infolge Verringerung der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen zu groß geworden ist und für einen anderen Bundesbediensteten benötigt wird,
e) von dem Berechtigten wegen eines allgemein bestehenden Wohnungsmangels am Dienstort geräumt werden soll.
Das dienstliche Interesse an der Räumung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Initiative zum Tätigwerden der Verwaltung vom Mieter ausgeht. Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann nicht erteilt werden, wenn der Berechtigte die Wohnung ohnehin räumen will, Davon ist in den Fällen auszugehen, in denen er z.B. eine andere Wohnung bereits gemietet hat oder ein eigenes Haus (Eigentumswohnung) beziehen will.
Die Umzugskostenvergütung kann ferner nicht zugesagt werden, wenn der Berechtigte
a) durch sein Verhalten dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages gegeben hat,
b) auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis entlassen werden soll oder
c) durch sein Verhalten Anlass zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis gegeben hat.
4.2.2 Die Zusage der Umzugskostenvergütung wegen des Gesundheitszustandes ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 dann zu erteilen, wenn dieser wegen der Dauer und Schwere der Erkrankung ein dauerndes Verbleiben in der bisherigen Wohnung aus medizinischen Gründen unzumutbar erscheinen lässt. Vertrauensarzt i.S. dieser Vorschrift ist auch der von der Dienstbehörde mit diesen Aufgaben betraute Arzt. Die Kosten der ärztlichen Bescheinigung trägt der Berechtigte.
4.2.3 Ortszuschlag im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ist ab 1. Juli 1997 der Familienzuschlag (In-Kraft-Treten des Artikels 3 Nr. 13 Reformgesetz vom 24. Februar 1997, BGBl. I S. 322, 331, mit dem der Ortszuschlag zum Familienzuschlag umgestaltet worden ist).
4.2.4 Bei der Ermittlung der zustehenden Zimmerzahl nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 ist die bevorstehende Geburt eines Kindes zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für eine zur Annahme als Kind in die häusliche Gemeinschaft aufgenommene Person.
Zu § 5
5.1 Zu Absatz 1 (bleibt frei)
5.2 Zu Absatz 2
Zuwendungen im Sinne des § 5 Abs. 2 sind sowohl Geldbeträge als auch Sachleistungen. Beschäftigungsstelle kann auch eine Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes sein.
5.3 Zu Absatz 3
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 setzt nicht voraus, dass die Umzugskostenvergütung während des Beamtenverhältnisses gewährt worden ist, sie erfasst auch die Umzugskostenvergütung aus der Zeit eines vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses. Bei Anwendung der Vorschrift sind das Arbeitsverhältnis und das sich anschließende Beamtenverhältnis als eine Einheit anzusehen.
Ein Statuswechsel ist kein vom Berechtigten zu vertretender Grund im Sinne der genannten Vorschrift.
Zu § 6
6.1 Zu Absatz 1
6.1.1 Für die Erstattung der Beförderungsauslagen sind die Textziffern 6.1.2 bis 6.1.7 maßgebend.
6.1.2 Wird zur Durchführung des Umzuges ein Speditionsunternehmen in Anspruch genommen, ist zur Ermittlung der notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes wie folgt zu verfahren:
Der Berechtigte ist in der Wahl des Möbelspediteurs grundsätzlich frei. Zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen hat er vor Durchführung des Umzuges mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Spediteure unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Besichtigung des Umzugsgutes und der Abgabe je eines vollständigen und umfassenden Kostenvoranschlages zu beauftragen. Es ist nicht zulässig, dass der Spediteur für den Berechtigten ein Konkurrenzangebot einholt. Die Besichtigung des Umzugsgutes ist vom Berechtigten im Antrag auf Abschlag und in der Umzugskostenrechnung zu bestätigen.
Die Kostenvoranschläge müssen einen verbindlichen Höchstpreis enthalten, der bei der Abrechnung des tatsächlichen erbrachten Leistungsumfang auf der Grundlage der in dem Kostenvoranschlag ausgewiesenen Einheitspreise für die Beförderungsleistung und Nebenleistungen nicht überschritten werden darf.
Art und Umfang der im Einzelnen zu erbringenden Umzugsleistungen für den geschlossenen durchzuführenden Umzug müssen im Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlags enthalten sein. Der Umfang des Umzugsgutes, die Fracht von Haus zu Haus, Zeitaufwand und Lohnkosten für Be- und Entladen, für im Einzelnen zu bezeichnende Nebenleistungen wie Ab- und Aufschlagen der Möbel, Ein- und Auspacken, Packmaterial sowie Abfuhr des Leermaterials, sind einzeln auszuweisen. Der benötigte Laderaum ist anhand einer Umzugsgutliste gemäß dem Muster der Anlage zu ermitteln.
Erstattet werden die Beförderungsauslagen nach dem Kostenvoranschlag mit dem niedrigsten Höchstpreis und zwar auf der Grundlage einer Abrechnung der tatsächlichen erbrachten Beförderungsleistung und Nebenleistungen zu den Einheitspreisen im Kostenvoranschlag. Ist der Umfang des Umzugsgutes oder der Zeitaufwand größer als im Kostenvoranschlag angegeben, ist jedoch nur der vereinbarte Höchstpreis erstattungsfähig.
Bei einem Umzug aus Anlass einer personellen Maßnahme im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands ( § 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996, BGBl. I. S. 1183) hat der Berechtigte keinen zweiten Kostenvoranschlag vorzulegen, falls er einen Möbelspediteur wählt, mit dem der Rahmenvertrag für Umzüge von Bediensteten anlässlich der Umsetzung des Berlin/Bonn-Gesetzes abgeschlossen worden ist. Falls kein Rahmenvertragspartner gewählt wird, sind die Beförderungsauslagen nach dem Rahmenvertrag der erstattungsfähige Höchstbetrag.
Der Berechtigte hat die Kostenvorschläge so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Kostenprüfung vor Auftragserteilung erfolgen kann. Zum Preisvergleich können in Zweifelsfällen weitere Vergleichsangebote eingeholt werden; dies könnte etwas erforderlich werden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die beiden vorgelegten Kostenvoranschläge abgesprochen sind.
Sobald die zuständige Dienststelle die Kostenvoranschläge geprüft und mitgeteilt hat, welches Angebot erstattungsfähig ist, kann der Berechtigte mit dem Umzug beginnen.
6.1.3 Zu den Beförderungsauslagen gehören auch die Auslagen für die Versicherung des Umzugsgutes gegen Transport- und Bruchschäden. Über die Haftung des Unternehmens nach § 451 in Verbindung mit §§ 425 ff., §§ 451d bis 451g HGB hinaus können Transportversicherungsauslagen oder Prämien zur Haftungserweiterung für diejenige Versicherungssumme erstattet werden, die der privaten Hausrat- oder Feuerversicherungssumme entspricht. Eine höhere Versicherungssumme kann berücksichtigt werden, wenn sie durch eine Umzugsgutliste nach dem Muster der Anlage zu Textziffer 6.1.2 mit jeweiligen Wertangaben (Zeitwert) nachgewiesen wird. Als notwendige Auslagen für die Transportversicherung können bis zu 2,5 v.T. der maßgebenden Versicherungssumme erstattet werden.
Hat die Behörde für Umzüge ihrer Bediensteten mit bestimmten Versicherungsunternehmen Rahmenverträge abgeschlossen, ist die Transportversicherungsprämie nach dem Rahmenvertrag gleichzeitig der erstattungsfähige Höchstbetrag.
6.1.4 Bei Umzügen vom Inland an einen Ort außerhalb eines EU-Mitgliedstaates und umgekehrt ist für den Möbeltransport insgesamt grundsätzlich keine Umsatzsteuer zu entrichten. Das gilt auch für die mit dem Umzug notwendigerweise verbundenen Nebenleistungen (z.B. Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, Gestellung von Packmaterial), wenn diese Nebenleistungen von demselben Unternehmer bewirkt werden, der auch den Möbeltransport durchführt. Umsatzsteuerbeträge, die bei diesen Umzügen den Umziehenden vom Unternehmer für die Beförderung des Umzugsgutes und für die bezeichneten Nebenleistungen in Rechnung gestellt werden, sind deshalb nicht erstattungsfähig.
Die Beförderung von Umzugsgut, die in dem Gebiet von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beginnt und endet (innergemeinschaftliche Umzüge), wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung beginnt. Demnach unterliegen innergemeinschaftliche Umzüge der deutschen Umsatzsteuer, wenn die Beförderung im Bundesgebiet beginnt. Beginnt die Beförderung des Umzugsgutes in einem anderen Mitgliedstaat, unterliegt sie der Umsatzbesteuerung dieses Mitgliedstaates. Es kommt nicht darauf an, ob der Beförderungsunternehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung beginnt, ansässig ist.
Bei innergemeinschaftlichen Umzügen von Mitgliedern einer in dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Mission oder berufskonsularischen Vertretung an einen Ort außerhalb des Bundesgebietes wird nach Regelungen des Gemeinschaftsrechts Umsatzsteuerbefreiung gewährt, wenn die genannten Personen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Speditionsleistung bereits Mitglied der im Gastmitgliedstaat ansässigen Auslandsvertretung sind und die Voraussetzungen und Beschränkungen des Gastmitgliedstaates für die Steuerbefreiung erfüllen bzw. einhalten. Bei Umzügen des vorgenannten Personenkreises von einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung beginnt. Dies gilt auch für Umzüge, die für deutsche Truppenangehörige, die in anderen Mitgliedstaaten stationiert sind, oder für Mitglieder einer im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtung durchgeführt werden. Mitgliedern einer im Bundesgebiet ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtung werden jedoch nach dem geltenden Privilegienübereinkommen und Sitzstaatabkommen grundsätzlich keine umsatzsteuerliche Privilegien eingeräumt.
Vom Spediteur in Rechnung gestellte Versicherungsbeiträge unterliegen als Teil seiner Gesamtleistung der Umsatzsteuer, die jedoch umzugkostenrechtlich nicht als notwendig erstattungsfähig anerkannt werden kann.
6.1.5 Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs (z.B. Umzüge in Eigenregie) werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet. Das gilt nicht, wenn die Arbeiten vom Berechtigten selbst oder von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) durchgeführt werden.
6.1.6 Auslagen für das Befördern eines Kraftfahrzeugs durch einen Spediteur sind keine notwen¬digen Beförderungsauslagen im Sinne des § 6 Abs. 1. Für das Überführen des zum Umzugsgut gehörenden privaten Kraftfahrzeugs durch den Bediensteten oder einen Angehörigen vom bisherigen zum neuen Wohnort wird eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG gewährt.
Für die Überführung eines zum Umzugsgut gehörenden Wohnwagenanhängers oder eines anderen im Straßenverkehr zugelassenen Pkw-Anhängers von der bisherigen zur neuen Wohnung wird unabhängig von dessen Größe daneben eine Entschädigung von 0,12 DM/km (6 Cent/km) gewährt.
6.1.7 Maßstab für die Angemessenheit sind die Transportmittel, die üblicherweise für einen Umzug benötigt werden. Üblich sind Möbelwagen und selbstständig zu überführende eigene Kraftfahrzeuge, Wohnwagenanhänger oder andere im Straßenverkehr zugelassene Pkw-Anhänger. Ein unverhältnismäßig großer Möbelwagenraum übersteigt die Grenze der Angemessenheit. Dies ist auch der Fall, wenn für den Transport andere als die genannten Fahrzeuge benötigt werden. Ein oder zwei Pferde gehören daher zum Umzugsgut, wenn sie als Anhängerlast mit einem Personenkraftwagen transportiert werden (BVerwG, Urteil v. 17.9.1987 - 6 C 28.86 - Buchholz 261 § 4 Nr. 2).
6.2 Zu Absatz 2
Die Kosten für das Einlagern von Umzugsgut werden nicht berücksichtigt.
Zu § 7
7.1 Zu Absatz 1
7.1.1 Wenn einem ledigen Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlass der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), Abordnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) oder Versetzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) erteilt wird, ist die Einstellungs-, Dienstantritts- oder Versetzungsreise als Umzugsreise nach § 7 Abs. 1 mit der Folge abzurechnen, dass in diesen Fällen kein Anspruch auf Erstattung der Auslagen für eine Reise zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs besteht. Auf den Umfang des Umzugsgutes kommt es dabei nicht an.
Voraussetzung hierfür ist, dass dem Berechtigten die Zusage der Umzugskostenvergütung vor Antritt der Reise bekannt gegeben wurde und dass er sein gesamtes Umzugsgut (§ 6 Abs. 3) auf der Reise mit sich führt; der Umzug gilt sodann als beendet. Eine entsprechende Erklärung ist von dem Berechtigten bei Abrechnung der Reisekostenvergütung abzugeben.
7.1.2 Benutzt ein Berechtigter bei Durchführung der Umzugsreise sein privateigenes Kraftfahrzeug, so ist bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung von der Einschränkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG aus triftigen Gründen abzusehen, sofern nicht bereits Wegstreckenentschädigung für dieses Kraftfahrzeug gewährt worden ist.
7.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)
7.3 Zu Absatz 3
§ 7 Abs. 3 Satz 3 behandelt den Fall des Vorwegumzugs. Die Vorschrift geht davon aus, dass die Reise vom bisherigen zum neuen Wohnort die Umzugsreise (§ 7 Abs. 1) und die spätere Reise aus Anlass des Dienstantritts eine Dienstreise (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BRKG) ist.
Zu § 8
8.0 Allgemeines
8.0.1 Mietentschädigung kommt nur in Betracht, wenn für dieselbe Zeit Miete aus zwei Mietverhältnissen zu zahlten ist. In diesem Fall wird eine Miete erstattet.
Der Zwang zur doppelten Mietzahlung besteht im Regelfalle erst von dem Zeitpunkt an, zu dem die dienstliche Maßnahme mit Zusage der Umzugskostenvergütung wirksam wird. Er kann jedoch auch vorliegen, wenn der Umzug vor dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme (sog. Vorwegumzug) aus Fürsorge oder fiskalischen Gründen (z.B. zur Einsparung von Trennungsgeld) als notwendig anerkannt werden kann. Solche Gründe können z.B. der Schulbesuch eines Kindes zum Beginn eines Schuljahres sein.
8.0.2 Die Miete wird ohne Rücksicht auf die Größe der Wohnung erstattet. Die Erstattung ist jedoch in offenkundigen Missbrauchsfällen einzuschränken, z.B. bei außergewöhnlich luxuriösen Wohnungen.
8.0.3 Nach Lage des Einzelfalles kann eine Mietentschädigung nach § 8 Abs. 2 von einer Mietentschädigung nach § 8 Abs. 1 innerhalb eines Monats abgelöst werden. Steht Mietentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat zu, ist die Entschädigung in Anlehnung an § 3 Abs. 4 BBesG tageweise festzusetzen.
8.1 Zu Absatz 1
Mietentschädigung wird für die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 auch erstattet, wenn die neue Wohnung ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung ist.
8.2 Zu Absatz 2
Die neue Wohnung kann noch nicht benutzt werden, wenn noch notwendige umfangreiche Instandsetzungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen durchzuführen sind und für diese Zeit bereits Miete gezahlt werden muss.
Zu § 9
9.1 Zu Absatz 1
Entsprechende Auslagen für eine eigene Wohnung sind auch die Maklergebühren für den Erwerb eines Grundstücks, auf dem die eigene Wohnung errichtet wird. Ein Einstellplatz o.ä. ist wie eine Garage zu behandeln.
9.2 Zu Absatz 2
Ob der zusätzliche Unterricht durch den Umzug bedingt ist, hat der Berechtigte in geeigneter Weise nachzuweisen, z.B. durch eine Bescheinigung der Schule.
9.3 Zu Absatz 3
9.3.1 Zu den Auslagen für einen Kochherd bzw. Öfen gehören die Anschaffungskosten, die evtl. anfallenden Auslagen für die Anlieferung der Gegenstände und ggf. anfallende Kosten für das Anschließen der Geräte. Bei den Anschlusskosten handelt es sich um Auslagen, die für die notwendige Verbindung der Geräte an das vorhandene Energienetz bzw. an vorhandene Schornsteine anfallen, um sie gebrauchsfertig zu machen. Reichen die vorhandenen Anschlüsse nicht aus und werden deshalb zusätzliche Arbeiten für die Verlegung von Anschlussleitungen oder ähnlichem erforderlich, bleiben die dadurch entstehenden Auslagen unberücksichtigt.
9.3.2 Die Worte "unter den gleichen Voraussetzungen" in § 9 Abs. 3 Satz 2 bedeuten, dass auch die Erstattung von Auslagen für Öfen in Mietwohnungen davon abhängt, dass die Ofenbeschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist.
Zu § 10
10.0 Allgemeines
Mit der Pauschvergütung werden alle sonstigen, nicht in den §§ 6 bis 9 bezeichneten Umzugsauslagen pauschal abgegolten.
10.1 Zu Absatz 1
Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, in der sich der Berechtigte am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes befindet, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn. Bei Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses angehört haben oder, wenn dies günstiger ist, nach der ihre Versorgungsbezüge berechnet sind. Bei Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der der Verstorbene zuletzt angehört hat oder, wenn dies günstiger ist, nach der ihre Versorgungsbezüge berechnet sind. Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle bleibt unberücksichtigt.
Der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes ist auch für die Bestimmung des Familienstandes maßgebend.
10.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)
10.3 Zu Absatz 3
Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn vor und nach dem Umzug eine Wohnung vorhanden ist. Der Wohnungsbegriff ergibt sich aus § 10 Abs. 3. Ein einzelner Raum ist hiernach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Abs. 3 ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen.
Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z.B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.
Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z.B. durch Vorlage des Mietvertrages nachzuweisen.
10.4 Zu Absatz 4 (bleibt frei)
10.5 Zu Absatz 5
§ 10 Abs. 5 stellt klar, dass für Umzugsvorbereitungen (§ 11 Abs. 3) eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nicht gewährt wird, dass aber die sonstigen notwendigen Umzugsauslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet werden. Andere nach dem Gesetz erstattungsfähige Umzugsauslagen (§§ 6 bis 9) werden daneben erstattet.
10.6 Zu Absatz 6
Wenn der vorausgegangene Umzug ein Umzug aus Anlass der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) oder der Räumung einer Mietwohnung auf dienstliche Veranlassung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) war, wird ein Häufigkeitszuschlag nicht gewährt.
10.7 Zu Absatz 7
Um denselben Umzug handelt es sich immer dann, wenn neben dem Berechtigten weitere nach § 6 Abs. 3 berücksichtigungsfähige Personen mit jeweils eigener Zusage der Umzugskostenvergütung aus einer gemeinsamen bisherigen Wohnung in eine gemeinsame neue Wohnung umziehen. In allen andern Fällen handelt es sich nicht um denselben Umzugs, so dass jedem Berechtigten die jeweilige Pauschvergütung zusteht.
Zu § 11
11.1 Zu Absatz 1
11.1.1 Die Gründe für die Anerkennung als vorläufige Wohnung können z.B. in der weiten Entfernung zum Dienstort, in der Größe oder der Beschaffenheit der Wohnung oder in der Höhe der Miete liegen.
11.1.2 Eine Anerkennung als vorläufige Wohnung kann bezüglich der Höhe der Miete erfolgen, wenn die Nettokaltmiete der neuen Wohnung die der bisherigen um mindestens zehn Prozent übersteigt. Befindet sich die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder ist sie eine Eigentumswohnung, tritt an die Stelle der Miete der ortsübliche Mietwert.
11.1.3 Hinsichtlich des Umfangs der Umzugskostenvergütung gibt es zwischen dem Umzug in eine vorläufige Wohnung und dem Umzug in eine endgültige Wohnung keinen Unterschied. Für den Umzug in eine vorläufige Wohnung kann daher ein Häufigkeitszuschlag nach § 10 Abs. 6 gewährt werden.
11.1.4 Das Erfordernis der vorherigen Anerkennung ist erfüllt, wenn eine zeitgerechte Entscheidung aus Gründen verzögert worden ist, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat.
11.1.5 Der Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung erstreckt sich sowohl auf den Umzug in die vorläufige als auch auf den Umzug in die endgültige Wohnung, wenn die vorläufige Wohnung noch nicht bezogen worden ist. Evtl. Auslagen für Umzugsvorbereitungen werden nach § 11 Abs. 3 erstattet.
11.1.6 Wird die vorläufige Wohnung zur endgültigen Wohnung, ist die Anerkennung zu widerrufen.
11.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)
11.3 Zu Absatz 3
11.3.1 Nach § 11 Abs. 3 können die Auslagen, die durch die Vorbereitung des Umzugs entstanden sind, nur insoweit erstattet werden, als sie bei durchgeführtem Umzug zu erstatten wären. Erstattet werden in der Regel nur durch Belege nachgewiesene notwendige und nach diesem Gesetz erstattungsfähige Auslagen für Umzugsvorbereitungen (§§ 6 bis 9). In Betracht kommen z. B. Auslagen für Reisen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung und Maklergebühren. Sonstige mit der Umzugsvorbereitung zusammenhängende Auslagen werden nach § 10 Abs. 5 bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet, z.B. Zeitungsanzeigen zum Vermieten der alten und Suchen einer neuen Wohnung.
11.3.2 Die Durchführung eines anderen Umzugs kann in Betracht kommen, wenn das Mietverhältnis der alten Wohnung gekündigt und ein neuer Vertragsabschluss mit dem Vermieter der alten Wohnung nicht möglich ist. Ein anderer Umzug kann auch ein Vorwegumzug sein.
Zu § 12
12.1 Zu Absatz 1 (bleibt frei)
12.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)
12.3 Zu Absatz 3 (bleibt frei)
12.4 Zu Absatz 4 (bleibt frei)
Zu § 13 (bleibt frei)
Zu § 14 (bleibt frei)
Zu § 15
Die Vorschrift ermöglicht es der obersten Dienstbehörde, benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken. Anwendungsfälle für die Ermächtigung sind z.B. Truppenübungsplätze oder Kasernenbereiche, die über das Gebiet einer politischen Gemeinde hinausgehen.
Zu § 16
Mit Gesetz vom 4. November 2004 (BGBl. S. 2686) wurde § 12 Abs. 5 mit Wirkung vom 31. Dezember 2004 aufgehoben. Diese Vorschrift dient der Rechtssicherheit für die Fälle, in denen ein Mietbeitrag vor der Verkündung des Gesetzes, also bis zum 8. November 2004 bewilligt worden ist.
16.1 Beziehen Berechtigte nach § 1 Abs. 1 eine wegen der Höhe der Miete als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 anerkannte neue Wohnung, werden Mietbeiträge nicht gewährt.
11.3.2 Mietbeiträge, die bis zum 8. November 2004 bewilligt wurden, können bis zum Ende des Bewilligungszeitraums nach den Bestimmungen der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Textziffer 12.5 weiter gewährt werden. Als bewilligt im Sinne des Satzes 1 gelten Mietbeiträge auch, wenn ein Mietvertrag für eine als vorläufig anerkannte Wohnung vor Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossen werden musste, der Umzug aber erst später erfolgt und dieser Mietvertrag ohne die Zusage eines Mietbeitrages offenkundig nicht erfolgt wäre.