Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .32 Vorstand und Vorsitz

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§ 32 Vorstand und Vorsitz

(1) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, bildet er aus seiner Mitte den Vorstand.
(2) Dem Vorstand muss ein Vertreter jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.
(3) Der Personalrat beschließt, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt.  Er bestimmt sodann die Vertretung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter.  Sind im Personalrat beide Gruppen vertreten, müssen der Vorsitzende und sein Stellvertreter verschiedenen Gruppen angehören.
(4) Besteht der Personalrat aus mehr als 13 Mitgliedern, wählt er nach der Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zwei weitere Vorstandsmitglieder.


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