Personalvertretungsgesetz (PersVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern: § 54 Jugendversammlung

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 54 Jugendversammlung

(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugendversammlung durchführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer Personalversammlung (§ 42 Abs. 1) stattfinden. Eine weitere Jugendversammlung kann bei Bedarf durchgeführt werden. Die Jugendversammlung wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Ausbildungsvertretung geleitet. Besteht die Jugend- und Ausbildungsvertretung aus nur einem Mitglied, obliegt diesem die Leitung der Jugendversammlung. Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugendversammlung teilnehmen.

(2) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.


 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024