Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG): § 121 Übergangsvorschriften

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

§ 121 Übergangsvorschriften  

(1) Die am 1.Januar 2007 gewählten Personalvertretungen bestehen bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit mit der Maßgabe fort, dass die bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter gemeinsam die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden. Die Vorschriften über die vorzeitige Neuwahl der Personalvertretungen bleiben unberührt.

(2) Erklärungen der obersten Dienstbehörde, mit denen Nebenstellen oder Dienststellenteile zu selbständigen Dienststellen bestimmt worden sind, bleiben wirksam, solange sie nicht aufgehoben werden. § 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 findet Anwendung.

(3) Am 1.Januar 2007 bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren werden nach den bis zu diesem Termin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.

(4) Der am 31.Juli 2007 vorhandene Personalrat des Landesamtes für Verfassungsschutz ist der Personalrat der Verfassungsschutzabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums.


 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024