Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG): § .18 Wahlvorstand

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

§ 18 Wahlvorstand

(1) Spätestens elf Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

(2) Besteht zehn Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 10 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleitung.

(3) Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft binnen einer Frist von zwei Wochen.

(4) Im Wahlvorstand muss jede in der Dienststelle vorhandene Gruppe vertreten sein, wenn ihr mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte angehören. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden. Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören.


 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024