Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG): § .88 Sonderregelungen

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§ 88 Sonderregelungen

(1) Die Verfassungsschutzabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums ist selbständige Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3. Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 1 wird kein Gesamtpersonalrat gebildet.

(2) Personalversammlungen können in Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Beschäftigte nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen dringend geboten ist.

(3) Die Gewerkschaften üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse gegenüber der Dienststelle, dem Personalrat und der Personalversammlung durch Beschäftigte der Dienststelle aus. Das Gleiche gilt für die Schwerbehindertenvertretung. Arbeitgebervereinigungen nehmen an Sitzungen des Personalrats und an Personalversammlungen nicht teil.

(4) § 60 Abs. 1 und 2 gilt nicht für solche Unterlagen und Tatsachen, deren Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Die Entscheidung hierüber trifft die Innenministerin oder der Innenminister persönlich, im Fall der Verhinderung die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.

(5) Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Stufenvertretung zuständig ist, tritt der Personalrat der Verfassungsschutzabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums an deren Stelle.

(6) In den Fällen des § 70 Abs. 4 entscheidet anstelle der Einigungsstelle die Innenministerin oder der Innenminister oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter persönlich.

(7) § 75 Abs. 1 Nrn. 6, 8 und 13 ist nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung des Personalrats die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Die Entscheidung hierüber trifft die Innenministerin oder der Innenminister persönlich, im Fall der Verhinderung die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.


 

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