Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) von Rheinland-Pfalz: § .91 Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände

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§ 91 Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände

§ 88 findet auf Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände von kommunalen Gebietskörperschaften entsprechende Anwendung.


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