Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) von Rheinland-Pfalz: § 100 Gemeinsamer Personalrat

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§ 100 Gemeinsamer Personalrat

(1) Einen gemeinsamen Personalrat bilden die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz und die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz.

(2) § 8 Abs. 2 findet keine Anwendung.


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