Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .50 Zeitpunkt und Entschädigung

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Abschnitt V
Personalversammlungen

§ 50 Zeitpunkt und Entschädigung

(1) Personalversammlungen und Teilversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung zwingend erfordern. Die Teilnahme an den Versammlungen hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.

(2) Findet die Personalversammlung aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit statt, so gilt die Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegzeiten als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.

(3) Zusätzliche Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an den außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Personalversammlungen entstehen, werden nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes erstattet.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024