Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .69 Regeln der Zusammenarbeit

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Abschnitt VIII
Beteiligung des Personalrats
1. Allgemeines

§ 69 Regeln der Zusammenarbeit

(1) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen sich einmal im Vierteljahr zur gemeinschaftlichen Besprechung treffen. In diesen Besprechungen hat der Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Dabei sollen die Gestaltung des Dienstbetriebs und alle Vorgänge, die die Angehörigen der Dienststelle wesentlich berühren, behandelt werden. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen Dienststellen und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die hierzu erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen. Der Personalrat ist berechtigt, Sachverständige zu hören. Personalakten eines Angehörigen der Dienststelle dürfen dem Personalrat nur mit dessen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Angehörigen der Dienststelle dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.

(4) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, nachdem eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024