Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § 106 Anwendung von Rechtsvorschriften, Beteiligung

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Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt XI
Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
1. Allgemeine Vorschriften

§ 106 Anwendung von Rechtsvorschriften, Beteiligung

(1) Auf Angehörige von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften des Ersten Teils sinngemäß Anwendung, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind.

(2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, sind die Personalvertretungen der im Absatz 1 genannten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Vorstände oder vergleichbaren Organe und deren Ausschüssen zu entsenden, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden. § 87 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.


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