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Teilzeit für Beamtinnen und Beamte
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Teilzeitregelungen für Beamtinnen und Beamte
Für Beamtinnen und Beamte des Bundes gelten die Regelungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG): "Paragrafen 72a bis 72d" sowie "Paragraf 3b" der Arbeitszeitverordnung. Für die Landes- und Kommunalbeamten gelten die Regelungen der Landesbeamtengesetze. Das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), das Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung enthält, regelt keine Details. Paragraf 44 sieht lediglich vor: Teilzeitbeschäftigung für Beamte ist durch Gesetz zu regeln. Damit besteht insbesondere für die Länder ein weiter Gestaltungsraum, der auch sehr unterschiedlich genutzt wird.
Am Beispiel der Bundesverwaltung wird die für teilzeitbeschäftigte Beamten geltende rechtliche Situation erläutert. Die grundsätzlichen Regelungen der Teilzeit gelten im Übrigen auch für die Beamtinnen und Beamten, die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Post AG, Postbank AG und Telekom AG) bzw. der Deutschen Bahn AG beschäftigt sind.
Im Beamtenverhältnis werden im Wesentlichen vier Arten einer Teilzeitbeschäftigung unterschieden, die nachstehend erläutert werden.
Hinweis: Arbeitszeitgestaltung
In vielen Fällen wird bei Teilzeitbeschäftigung die Zahl der täglichen Arbeitsstunden verringert. Teilzeitbeschäftigung kann aber auch bedeuten, dass die bzw. der Beschäftigte an bestimmten Arbeitstagen voll und an anderen Arbeitstagen überhaupt nicht arbeitet. Um den persönlichen Bedürfnissen der Teilzeitbeschäftigten entgegenzukommen, kann nach § 3 b Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung (AZV) die Arbeitszeit auch ungleichmäßig verteilt werden.
Voraussetzungslose Antragsteilzeit im Beamtenverhältnis
Unter der voraussetzungslosen Antragsteilzeit versteht man eine Teilzeitbeschäftigung auf Antrag des Beamten. Es müssen keine besonderen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag auf Teilzeit kann nur abgelehnt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen (§ 72 a Abs. 1 BBG). Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung muss jedoch mindestens die Hälfte der regulären Vollzeitarbeitszeit betragen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung hängt vom Antrag des Beamten ab.
Es gibt keine zeitliche Obergrenze für die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung. Es ist auch möglich, dass der Beamte nach Ablauf der Dauer einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung erneut Teilzeit beantragt. Grundsätzlich muss die Teilzeitbeschäftigung auch für die beantragte Dauer ausgeübt werden. Soweit allerdings eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung in dem bisherigen Umfang dem Beamten nicht mehr zugemutet werden kann, beispielsweise weil sich seine privaten Lebensverhältnisse geändert haben und er auf das volle Gehalt angewiesen ist, soll ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung (z. B. Erhöhung der Arbeitszeit von 50 auf 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit) durch die zuständige Dienstbehörde zugelassen werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Allerdings kann auch die Dienstbehörde die Dauer der Teilzeitbeschäftigung entgegen der ursprünglichen Bewilligung beschränken, beispielsweise Verkürzung von ursprünglich fünf bewilligten auf drei Jahre
oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, wenn zwingende dienstliche Belange dies erfordern (z. B. die/der Teilzeitbeschäftigte verfügt über Spezialkenntnisse und der einzige weitere Behördenmitarbeiter, der darüber verfügt, fällt überraschenderweise wegen einer schweren Erkrankung auf Dauer aus).
Die Beamtin bzw. der Beamte muss sich verpflichten, während der Dauer der Teilzeitbeschäftigung Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie dies auch ein Vollzeitbeschäftigter tun kann. Dies bedeutet u. a., dass der zeitliche Umfang in der Regel acht Stunden in der Woche nicht überschreiten darf.
Familienbedingte Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis
Die Möglichkeit der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung (Paragraf 72a Abs. 4 und 5 BBG) ergibt sich aus der Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie und Artikel 6 des Grundgesetzes. Die Teilzeitbeschäftigung soll es Beamtinnen und Beamten ermöglichen, Familie und Berufstätigkeit besser in Übereinstimmung miteinander bringen zu können. Die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung (Paragraf 72a Abs. 4 BBG) kann in Anspruch genommen werden, wenn der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen betreut. Anders als bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit hat
der Beamte hier einen Anspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung. Der Dienstherr kann den Antrag nur ablehnen, wenn zwingende dienstliche Belange dem entgegenstehen. Damit hat der Gesetzgeber die Hürde für eine Ablehnung sehr hoch gelegt, es dürfte einer Dienstbehörde nur schwer gelingen, zwingende dienstliche Gründe einzuwenden.
Praxisbeispiele
Die Beamtin A. war drei Jahre aus familienbedingten und zwei Jahre aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ohne Bezüge beurlaubt. Sie kann nur noch für die Dauer von sieben Jahren Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wahrnehmen.
Die Beamtin B. hatte drei Jahre Elternzeit genommen und war weitere drei Jahre im Rahmen der familienbedingten Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Die Beamtin kann - solange die Voraussetzungen vorliegen - noch weitere neun Jahre unterhalb der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten, um die Höchstdauer von zwölf Jahren auszuschöpfen. Die Elternzeit wird auf die 12-jährige Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nicht angerechnet.
Die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung kann ausgeübt werden, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine zeitliche Obergrenze gibt es nicht. Möglich ist jede Arbeitszeitdauer, die mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst.
Die Höhe der Arbeitszeit kann bei einer familienbedingten Teilzeit sogar weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen (Paragraf 72a Abs. 5 BBG), jedoch längstens bis zur Dauer von zwölf Jahren. Beurlaubungen aus familienpolitischen Gründen nach Paragraf 72 a Abs. 4 BBG und aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach Paragraf 72 e BBG werden auf die Höchstdauer von zwölf Jahren angerechnet.
Während einer familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. Dies bedeutet, dass der Dienstherr einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nur zustimmen kann, wenn die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen wegen des zeitlichen Umfangs der Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt ist. Die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich für die mit dem Dienstherrn vereinbarte Dauer auszuüben. Wie bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit kann auch bei der familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung die Dienstbehörde die Dauer der Teilzeitbeschäftigung entgegen der ursprünglichen Bewilligung beschränken oder in dem Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, wenn zwingende dienstliche Belange dies erfordern.
Der Dienstherr soll im Rahmen seiner Fürsorgepflicht der Beamtin bzw. dem Beamten eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung ermöglichen, wenn die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung (z. B. wegen unvorhersehbarer Änderung der Lebensverhältnisse) unzumutbar ist.
Teilzeitbeschäftigung von Beamten während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn mit bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Richterinnen und Richter ist während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin bzw. Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig. Mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten können Beamtinnen und Beamte aber auch eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger mit bis zu 30 Stunden wöchentlich ausüben. Der Anspruch auf Erziehungsgeld wird durch die Teilzeitbeschäftigung nicht in Frage gestellt.
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