Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § 13 Wahlberechtigung

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

 

ZWEITER TEIL
Personalvertretungen

§ 13 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.

(2) Wer Beschäftigter im Sinne des § 4 Abs. 2 ist, wird in der Dienststelle wahlberechtigt, sobald die Beschäftigung in der Dienststelle angetreten wird. Wer zu einer Dienststelle abgeordnet, nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Regelung zugewiesen ist oder wer aufgrund Personalgestellung für Dritte tätig wird, verliert mit Erwerb der Wahlberechtigung bei der neuen Dienststelle das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

1. für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind,

2. wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate ab dem Wahltag in die alte Dienststelle zurückkehren wird,

3. für Beschäftigte, die an Lehrgängen teilnehmen,

4. für Beschäftigte bei einer Zuweisung nach § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die

1. ab dem Wahltag noch länger als zwölf Monate

a) unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind oder

b) sich in der Freistellungsphase eines Sabbatjahres nach § 63 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) oder den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen oder

2. sich am Wahltag in der Freistellungsphase

a) eines Sabbatjahres nach § 63 Abs. 3 ThürBG oder den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen oder

b) einer Altersteilzeit nach dem Thüringer Beamtengesetz oder den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen

befinden. Dies gilt nicht für Beschäftigte, die sich in der Elternzeit im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes befinden.

(4) Beschäftigte, die für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe für eine Dauer von höchstens sechs Monaten eingestellt sind, sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, dass sie regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden.

(5) Beamte im Vorbereitungsdienst, Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sowie Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind unbeschadet der Regelungen in § 87 Nr. 3 bis 5 und in § 92 Nr. 5 nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024