Referendarinnen und Referendare

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

Mehr Informationen für Beamtenanwärter und Referendare:

www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de I www.beamtenanwaerter-online.dewww.beamtenausbildung-onlinde.de I


 

Referendare

Vorbereitungsdienst

Vorbereitungsdienst bezeichnet in Deutschland die von Beamten zur Vorbereitung auf ihr späteres Amt nach der entsprechenden Laufbahnverordnung abzuleistende Laufbahnausbildung. Er ist ein Begriff des deutschen Beamtenrechts. In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes wird er grundsätzlich Referendariat genannt. Auch das zweijährige Rechtsreferendariat wird Vorbereitungsdienst genannt (§ 5b DRiG), auch wenn dieses, außer in Mecklenburg-Vorpommern und Hessen, nicht in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert wird.

Allgemeines

Der Vorbereitungsdienst für Beamte zielt auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung. Beamte im Vorbereitungsdienst befinden sich grundsätzlich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Beamten im Vorbereitungsdienst ist noch kein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen worden. Daher führen sie keine Amtsbezeichnung, sondern eine Dienstbezeichnung. Diese richtet sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn des Vorbereitungsdienstes mit dem Zusatz -anwärter, z. B. Regierungsinspektoranwärter. Die mitunter verwendete Bezeichnung „Beamtenanwärter“ ist irreführend, weil bereits ein Beamtenverhältnis besteht.

Beamte im Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst führen die Dienstbezeichnung Referendar/Referendarin (§ 11 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)) oder teilweise Assessor, für den höheren technischen Dienst teilweise auch „Technischer Referendar“. Im Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes lautet die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärter“ (§ 5 Abs. 1 KrimLV) und im Vorbereitungsdienst für den höheren auswärtigen Dienst „Attache“ (§ 1 Abs. 2 LAP hADV). Referendar leitet sich von lateinisch referendarius ab und bedeutet wörtlich „Berichterstatter“. Die Dienstbezeichnung „Referendar“ ist geschützt und darf nur mit der öffentlich-rechtlichen Zulassung zum Referendariat geführt werden. Ein Missbrauch des Titels ist nach § 132a StGB strafbar. Der Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen ist „Referendar“ ein öffentlich-rechtlicher Titel, der mit dem Bestehen der ersten juristischen Prüfung verliehen wird bzw. mit der Aushändigung des Zeugnisses (Hessen). An eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die Führung des Titels daher in diesen Ländern nicht gebunden (Baden-Württemberg: § 35 Abs. 3 JAPrO; Hessen: § 25 Abs. 3 JAG; Sachsen: § 15 Abs. 4 SächsJAPO). Das Referendariat wird mit der „Zweiten Staatsprüfung“ beendet. Nach erfolgreicher Beendigung des Referendariats sind die Absolventen in der Regel berechtigt, die Berufsbezeichnung Assessor zu führen, auch mit einem laufbahnspezifischen Präfix (z. B. Rechtsassessor, Studienassessor, Archivassessor). Das Bestehen auch des Zweiten Staatsexamens ist Voraussetzung für die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Probe bzw. zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Zweite Staatsprüfung ist insofern auch eine Laufbahnprüfung. Oft ist das Bestehen des Zweiten Staatsexamens auch von Gesetzes wegen Voraussetzung für Berufe außerhalb von Beamtenlaufbahnen bei Trägern der öffentlichen Verwaltung (z. B. Rechtsanwälte, Notare, Lehrer) oder bringt dem Bewerber auf dem Arbeitsmarkt Vorteile (z. B. bei Bauassessoren, Archivassessoren).

Vorbereitungsdienste können grundsätzlich für alle vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener, höherer Dienst) eingerichtet werden. Im einfachen Dienst ist er aber aufgrund der einfachen Tätigkeiten unüblich. Vorbereitungsdienste werden eingerichtet durch Gebietskörperschaften, sonstigen Körperschaften (z. B. Berufsgenossenschaften), Anstalten (z. B. BaFin) und Stiftungen des öffentlichen Rechts (z. B. ZLB) oder sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung, soweit ihnen die Dienstherrnfähigkeit für Beamte durch Gesetz verliehen worden ist.

Mit der Föderalismusreform 2006 fiel das Laufbahnrecht in die Zuständigkeit der Länder. Seitdem hat sich das Laufbahnrecht und die Regelungen über die Vorbereitungsdienste in den Ländern auseinanderentwickelt. Der Bund behielt die Zuständigkeit für seine eigenen Beamten. Vorbereitungsdienste bestehen auch für die Kirchenbeamten.


Einfach Bild anklicken

eBook zum BERUFSEINSTIEG im öffentlichen Dienst

Das eBook Berufseinstieg im öffentlichen Dienst richtet sich an Berufsstarter im öffentlichen Dienst und eignet sich gleichermaßen für Auszubildende, Praktikanten, Beamtenanwärter/innen und Referendare. Sie erhalten für die gesamte Ausbildungszeit eine gute Grundlage und Orientierung. Schließlich gelten für Beschäftigte im öffentlichen Dienst viele Besonderheiten. Gerade für Beamtenanwärter/innen gelten speziellen Regelungen bei Einkommen, Arbeitszeit, Urlaub und der sozialen Absicherung, z.B. Beihilfe, Heilfürsorge, Pflege und Beamtenversorgung.

Das eBook ist verständlich geschrieben und übersichtlich gegliedert. >>>Der 150-seitige Ratgeber kann als OnlineBuch für 7,50 Euro bestellt werden

 


Zum Komplettpreis von nur 10 Euro können Sie mit dem OnlineService alle Publikationen des INFO-SERVICE lesen (Laufzeit 12 Monate) Alle Bücher und eBooks des INFO-SERVICE können mit dem OnlineService gelesen werden, z.B. auch das eBook zum Berufseinstieg im öffentlichen Dienst

Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie den persönlichen Zugang zu umfassenden Infor-mationen zum öffentlichen Dienst und des Beamtenrechts (Bund und Länder). Sie finden mehr als zehn OnlineBücher und eBooks zu den wichtigsten Themen im Öffentlichen Dienst. Daneben finden Sie Merkblätter, Checklisten und Muster für den Schriftwechsel mit ihrer Behördenleitung.


Red 20231018

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024