Personalvertretung (BBG § 93)
Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz besonders geregelt.
Beteiligung der Gewerkschaften bei Neuregelungen (BBG § 94)
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.