Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV Bbg)

 

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Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV Bbg)  

Vom 10. Oktober 1994 (GVBl.II/94 S.908)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.03.1999 (GVBl.II/99 S.256)


Auf Grund des § 47 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 24. 12. 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Urlaubsjahr und Gewährleistung des Dienstbetriebes
(1) Die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten auf Antrag in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Leistungen des Dienstherrn.

(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der beantragte Urlaub ist zu erteilen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte beziehungsweise der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet sind. Vertretungskosten sind grundsätzlich zu vermeiden.


§ 2 Wartezeit
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Aus besonderen Gründen kann Erholungsurlaub vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden.


§ 3 Urlaubsdauer
(1) Für die Urlaubsdauer ist das Lebensalter maßgebend, das von dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht wird.

(2) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr

  • bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
  • bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage,
  • nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

(3) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage. Arbeitstage, die aus besonderem Anlaß ganz oder teilweise dienstfrei sind und in die Zeit des Erholungsurlaubs fallen, gelten als volle Urlaubstage im Sinne dieser Verordnung.

(4) Ergeben sich wegen anderweitiger Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Urlaub im Verhältnis der Anzahl der zusätzlichen Arbeitstage oder der zusätzlichen freien Tageim Urlaubsjahr zu 260. Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres geändert, ist die Zahl der Urlaubstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Ergibt sich bei dieser Berechnung ein Bruchteil eines Tages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet, ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

(5) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so steht dem Beamten ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit zu. Bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beträgt der Urlaub sechs Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Hat der Beamte einen Urlaub unter Wegfall der Besoldung erhalten, so wird der ihm nach dieser Verordnung zustehende Erholungsurlaub einschließlich des Zusatzurlaubs um ein Zwölftel für jeden vollen in dieses Urlaubsjahr fallenden Monat des Urlaubs ohne Besoldung gekürzt. Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Erholungsurlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Hat der Beamte vor dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten als ihm nach Satz 1 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen. Für die Berechnung von Urlaubstagen gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. § 6 bleibt unberührt.

(7) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bewilligte volle ununterbrochene Freistellung vom Dienst beginnt oder endet, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 berechnet. Absatz 6 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(8) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 2a Nummer 2 der Arbeitszeitverordnung bis zum Beginn des Ruhestandes dauernde Freistellung beginnt, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 berechnet.


§ 4 Ulaub jugendlicher Beamter
(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung; ein weitergehender Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt unberührt.

(2) Die Wartezeit (§ 2) beträgt drei Monate. Für die Übertragung des Urlaubs in das folgende Urlaubsjahr gelten die Bestimmungen des § 7.


§ 5 Lage des Urlaubs in besonderen Fällen
(1) Für Lehrer an öffentlichen Schulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die Schulferien abgegolten; für beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen gilt dies für die unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeit entsprechend. Sie können jedoch während der Ferien aus dienstlichen Gründen in angemessenem Umfang zu Dienstleistungen herangezogen werden.

(2) Beamte im Vorbereitungsdienst sollen den Urlaub nur während der fachpraktischen Ausbildung oder in ihrer unterrichtsfreien Zeit nehmen.


§ 6 Anrechnung früheren Urlaubs
Erholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes für Zeiten erhalten hat, für die ihm Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen.


§ 7 Teilung, Inanspruchnahme und Verfall des Urlaubs
(1) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren. Wird der Urlaub geteilt, soll der Beamte mindestens einmal für drei Wochen zusammenhängend beurlaubt sein.

(2) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, verfällt der Urlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres.


§ 8 Widerruf und Verlegung
(1) Die Beurlaubung kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beamten durch einen nicht von ihm selbst verschuldeten Widerruf entstehen, sind ihm nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts zu ersetzen.

(2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.


§ 9 Erkrankung
(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen.

(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer neuen Bewilligung.


§ 10 Zusatzurlaub für Schichtdienst
(1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienstleistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:

In der Fünf-Tage-Woche In der Sechs-Tage-Woche Zusatzurlaub
Dienstleistung an mindestens 
- 87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
- 130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage
- 173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage
- 195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage.

Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage.

(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er

- einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 110 Stunden,
- zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 220 Stunden,
- drei Arbeitstage Zusatzurlaub,wenn er mindestens 330 Stunden,
- vier Arbeitstage Zusatzurlaub,wenn er mindestens 450 Stunden

Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er

- einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 150 Stunden,
- zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 300 Stunden,
- drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden,
- vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 600 Stunden

Nachtdienst geleistet hat.

(4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach den §§ 39 oder 48 des Landesbeamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 3 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(7) Für Beamte, die vor Beendigung des Urlaubsjahres das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.


§ 11 Richter
Diese Verordnung gilt für die Berufsrichter des Landes entsprechend.


§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3 Abs. 2 tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Brandenburgischen Sonderurlaubsverordnung findet § 10 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1803), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2238) entsprechend Anwendung.


 

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Red 20231017

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