OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Mehr Informationen für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen:
I www.beamtengesetze.de I www.besoldung-nordrhein-westfalen.de I www.beamten-informationen.de I
.
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG)
.
Inhaltsübersicht
Abschnitt I:
§§ 1 bis 3 Einleitende Vorschriften
Abschnitt II:
Beamtenverhältnis
§§ 4 bis 7
1. Allgemeines
§§ 8 bis 14a
2. Ernennung
§§ 15 bis 27
3. Laufbahnen
§§ 28 und 29
4. Versetzung und Abordnung
§ 30 bis 54
5. Beendigung des Beamtenverhältnisses
a) Allgemeines
b) Entlassung
c) Eintritt in den Ruhestand
d) Verlust der Beamtenrechte
Abschnitt III:
Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 55 bis 84
1. Pflichten
a) Allgemeines
b) Diensteid
c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen
d) Amtsverschwiegenheit
e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
f) Annahme von Belohnungen
g) Arbeitszeit
h) Wohnung
i) Dienstkleidung
k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
aa) Verfolgung von Dienstvergehen
bb) Haftung
§§ 85 bis 104
2. Rechte
a) Fürsorge und Schutz
b) Amtsbezeichnung
c) Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen
d) Reise- und Umzugskosten
e) Urlaub
f) Personalakten
g) Vereinigungsfreiheit
h) Dienstliche Beurteilung; Dienstzeugnis
§§ 105 und 106
3. Beamtenvertretung
Abschnitt IV:
§§ 107 bis 115 Landespersonalausschuss
Abschnitt V:
(weggefallen)
Abschnitt VI:
§§ 179 bis 181 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Abschnitt VII:
§ 182 Beamte des Landtags
Abschnitt VIII:
§ 183 Ehrenbeamte
Abschnitt IX:
§ 184 Beamte des Landesrechnungshofs
Abschnitt X:
§§ 185 bis 194 Polizeivollzugsbeamte
Abschnitt Xa:
§§ 195 und 196 Kommunale Wahlbeamte
Abschnitt XI:
§ 197 Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
Abschnitt XII:
§ 198 Beamte bei den Justizvollzugsanstalten
Abschnitt XIII:
§§ 199 bis 207 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes
1. Allgemeines
2. Professoren
3. Juniorprofessoren
4. Nebentätigkeit
5. Verwaltungsverordnungen
Abschnitt XIV:
§ 219 Professoren an der Sozialakademie
Abschnitt XV:
§§ 220 bis 239 Übergangs- und Schlußvorschriften
Hier können Sie den Wortlaut des Gestzes einsehen >>>weiter
BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. |
.
Red 20231018