Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .17 Vertretung der Gruppen

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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 1
Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

§ 17 Vertretung der Gruppen

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrates. Die auf sie entfallenden Sitze stehen der anderen Gruppe zu. Dies gilt auch, soweit eine Gruppe die ihr zustehenden Sitze nicht besetzen kann.

(2) Die Feststellung des Zahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahlvorstand nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren.

(3) Jede Gruppe erhält mindestens einen Sitz. Gehören einer Gruppe weniger als fünf Beschäftigte an, so erhält sie abweichend von Satz 1 nur dann einen Sitz, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Entfällt auf eine Gruppe kein Sitz und findet Gruppenwahl statt, gelten ihre Angehörigen als Angehörige der anderen Gruppe.


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