Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .26a Neubildung und Umbildung von Körperschaften und Dienststellen

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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 2
Amtszeit des Personalrates

§ 26a Neubildung und Umbildung von Körperschaften und Dienststellen

Das für das Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass Dienststellen oder Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 1 umgebildet oder neu gebildet werden. Dabei kann es insbesondere Bestimmungen treffen über

1. die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen,

2. die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalvertretungen,

3. die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben neu zu wählender Personalvertretungen durch die bisherigen Personalvertretungen, deren Vorsitzende oder deren Stellvertreter,

4. die Dauer der Amtszeit der Personalvertretungen und ihre Verlängerung,

5. die Bestellung der Wahlvorstände für Neuwahlen,

6. die Mitgliedschaft in Personalvertretungen, wenn der Gewählte in Vollzug der Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet wird,

7. eine ausreichende Interessenwahrnehmung von Beschäftigten, die in einen anderen Geschäftsbereich wechseln.


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