Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .29 Ersatzmitglieder

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 2
Amtszeit des Personalrates

§ 29 Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist. Es ist in diesem Fall verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Personalrates unverzüglich mitzuteilen, der für die Ladung des Ersatzmitgliedes sorgt.

(2) Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Listenwahl gewählt, sind Ersatzmitglieder der Reihe nach die nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Wahlvorschläge, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt, sind Ersatzmitglieder die nicht gewählten Beschäftigten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) § 28 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024