Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .38 Teilnahme weiterer Personen

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 3
Geschäftsführung des Personalrats

§ 38 Teilnahme weiterer Personen

(1) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen. In Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten oder Auszubildenden betreffen, hat die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung Teilnahme- und Stimmrecht.

(2) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, dass zu den Sitzungen für die Dauer der Beratung Sachverständige hinzugezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass schutzbedürftige personenbezogene Daten nur offengelegt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Daten offenkundig sind.

(4) Die Dienststellenleitung oder deren Beauftragte nehmen an Sitzungen, die auf Verlangen der Dienststellenleitung einberufen sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen ist, teil. Sie darf während der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein.


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