Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .42 Kosten

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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 3
Geschäftsführung des Personalrats

§ 42 Kosten

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle.

(2) Bei Reisen von Mitgliedern des Personalrates, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind, werden Reisekostenvergütungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 1a des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gezahlt.

(3) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, Büropersonal, Informations- und Kommunikationstechnik und den sachlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

(4) Dem Personalrat sind in der Dienststelle Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. Er kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben. Der Personalrat kann Bekanntmachungen auch in einem von der Dienststelle eingerichteten Intranet veröffentlichen lassen.


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