Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .48 Einberufung und Tätigkeitsbericht

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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 3
Personalversammlung

§ 48 Einberufung und Tätigkeitsbericht

(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Personalversammlung einzuberufen und einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Antrag der Dienststellenleitung oder eines Viertels der Wahlberechtigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes muss der Personalrat vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr eine solche nicht stattgefunden hat. Sie muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags stattfinden. § 47 Abs. 2 gilt entsprechend.


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