Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .53 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen

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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 4
Bildung von Stufenvertretungen
und Gesamtpersonalrat

§ 53 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen

(1) Für die Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen gelten die §§ 12 bis 15, 17 bis 43, § 44 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 2 bis 6, Abs. 6, 7 und §§ 45 und 46 entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle übt die Leitung der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung aus.

(2) Die Mitglieder der Stufenvertretungen sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 62 Abs. 1 bis 6 gilt entsprechend.


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