Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .55 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates

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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 4
Bildung von Stufenvertretungen
und Gesamtpersonalrat

§ 55 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates

(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die ein Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.

(2) Die §§ 12 bis 43, 44 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 2 bis 6, Abs. 6, 7, §§ 45, 46 und 53 Abs. 2 gelten entsprechend.


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