Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .66 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 5
Beteiligung der Personalvertretung
Abschnitt 2
Mitbestimmung und Einigung

§ 66 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten

Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Beamten mit:

1. Einstellung und Beförderung sowie Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,

2. Zulassung zum Aufstieg,

3. Versetzung,

4. Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,

5. Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes für mehr als drei Monate,

6. anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist,

7. nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt,

8. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beamte die Mitbestimmung beantragt,

9. Entlassung von Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt,

10. Entlassung von Beamten auf Widerruf, sofern sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf deren Antrag erfolgt,

11. Untersagung oder teilweise Untersagung einer Nebentätigkeit,

12. Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,

13. Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen,

14. Ablehnung eines Antrages auf Tele- oder Heimarbeit, sofern diese Angelegenheit nicht durch Dienstvereinbarung geregelt ist.

Bei Versetzungen und bei Abordnungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle, bei Versetzungen von einem anderen Dienstherrn auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024