Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .77 Jugend- und Auszubildendenversammlung

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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 6
Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 77 Jugend- und Auszubildendenversammlung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll einmal im Kalenderhalbjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchführen. Sie wird von dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Vorsitzende des zuständigen Personalrates oder ein anderes vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist berechtigt und auf Wunsch von mindestens einem Viertel der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden verpflichtet, eine weitere Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.


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