Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .93 Wahlberechtigung

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Teil 2
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
und Behandlung von Verschlusssachen
Kapitel 3
Beschäftigte an öffentlichen Schulen

§ 93 Wahlberechtigung

(1) Gehört die Schulleitung oder eine Lehrkraft zu mehreren Fachgruppen, so ist sie nur in der Fachgruppe wahlberechtigt, die ihrer größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. Bei Gleichheit in der Unterrichtsverpflichtung trifft der Beschäftigte die Entscheidung.

(2) Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten beurlaubt sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland haben, sind nicht wahlberechtigt.


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